Entscheidungs 1Ob80/12i. OGH, 22-06-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00080.12I.0622.000
Date22 Junio 2012
Judgement Number1Ob80/12i
Record NumberJJT_20120622_OGH0002_0010OB00080_12I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die gefährdende Partei Ing. G*****, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wegen einstweiliger Verfügung über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 29. Dezember 2011, GZ 20 R 147/11z (148/11x)-37, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 14. Juli 2011, GZ 5 Fam 35/11y-7, und vom 30. September 2011, GZ 5 Fam 35/11y-19, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde im Juni 2011 (rechtskräftig) geschieden. Der Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) ist Erststifter einer Privatstiftung. In einem am 15. 3. 2009 errichteten Notariatsakt bot er als Geschenkgeber der Privatstiftung jene Liegenschaften und Liegenschaftsanteile, auf die sich der nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO gestellte Sicherungsantrag der gefährdeten Partei (Antragstellerin) bezieht, als Nachstiftung schenkungsweise und einseitig unwiderruflich an.

Die Vorinstanzen gaben dem im Rahmen des Aufteilungsverfahrens gestellten Sicherungsantrag der Antragstellerin großteils statt, indem Veräußerungs- und Belastungsverbote erlassen und deren Anmerkung im Grundbuch angeordnet wurden. Ausgenommen wurden lediglich Liegenschaften, die zum Unternehmen des Antragsgegners gehörten, sowie jene, die erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Antragsgegner erworben worden seien.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil der Frage, inwieweit eine bereits erfolgte rechtsgeschäftliche Verfügung durch ein unwiderrufliches Schenkungsanbot, das nur noch der Annahme des Geschenknehmers bedürfe, noch die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gestatte, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse beider Parteien sind entgegen diesem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Nach ständiger Rechtsprechung werden bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht die...

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