Entscheidungs 1Ob97/18y. OGH, 26-09-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00097.18Y.0926.000
Date26 Septiembre 2018
Judgement Number1Ob97/18y
Record NumberJJT_20180926_OGH0002_0010OB00097_18Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** R*****, vertreten durch Mag. Anatol Schürer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei E***** R*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Ehescheidung (Verschuldensausspruch), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. März 2018, GZ 15 R 118/18f-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 11. Jänner 2018, GZ 2 C 71/17y-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 24. 12. 1983 in Bosnien-Herzegowina die Ehe geschlossen. Die Klägerin ist bosnische Staatsbürgerin; der Beklagte ist jedenfalls seit 2002 Österreicher. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Gemeindegerichts B***** vom 7. 7. 2015 nach bosnischem Recht geschieden. Diese Entscheidung ist seit 10. 8. 2015 rechtskräftig. Sie enthält keinen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung.

Die Klägerin brachte am 12. 12. 2016 eine Klage auf Unterhalt gegen den Beklagten ein, die sie primär auf § 66 EheG, in eventu auf §§ 68, 69 Abs 3 EheG stützt. Das Verfahren über den Unterhalt wurde mit Beschluss vom 26. 1. 2017 unterbrochen.

Mit der vorliegenden, am 5. 7. 2017 eingebrachten, Klage begehrt die Klägerin die Ergänzung des bosnischen Scheidungsurteils durch den Ausspruch, dass den Beklagten das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Der Beklagte habe durch sein Verhalten die Ehe so tiefgreifend zerrüttet, dass sie durch das bosnische Gemeindegericht geschieden werden habe müssen. Er habe sie während der gesamten Ehe gedemütigt, indem er Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten und sie während der Ehe physisch misshandelt habe.

Der Beklagte berief sich im zweiten Rechtsgang auf die Ausschlussfrist des § 57 Abs 1 EheG und wendete ein, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin treffe, weil sie ihren ehelichen Fürsorge- und Beistandspflichten nach der Geburt der gemeinsamen Söhne nicht mehr nachgekommen sei. Allenfalls liege gleichteiliges Verschulden vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf Feststellungen zu den Gründen für die Zerrüttung der Ehe, insbesondere zu den ehewidrigen Beziehungen des Beklagten, und folgerte rechtlich, dass keine Versagungsgründe gemäß § 97 Abs 2 AußStrG vorlägen, weswegen das Urteil des bosnischen Gemeindegerichts anzuerkennen sei. Dieses enthalte zwar keinen Verschuldensausspruch; ausgehend von der bereits im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Frist für die Klage auf Ergänzung des ausländischen Scheidungstitels mit dessen Rechtskraft zu laufen...

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