Entscheidungs 20Ds1/18d. OGH, 08-03-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0200DS00001.18D.0308.000
Record NumberJJT_20180308_OGH0002_0200DS00001_18D0000_000
Date08 Marzo 2018
Judgement Number20Ds1/18d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. März 2018 durch den Senatspräsidenten der Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Pressl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 13. November 2017, GZ D 17/15 (DV 30/15)-57, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Dem Verurteilten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit – durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 2016 (TZ 35) rechtskräftigem – Erkenntnis des Disziplinarrats vom 18. Jänner 2016 (TZ 24) wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt, weil er in rechtsfreundlicher Vertretung des Mag. Ronald L***** mit Schreiben vom 24. März 2015 gegenüber der T***** AG die Geltendmachung einer Forderung von 13.952,90 Euro sA für Marketing- und Dienstleistungen unter Setzung einer Zahlungsfrist bis 27. März 2015 mit der Ankündigung verbunden habe, für den Fall, dass sein Mandant (Mag. Ronald L*****) weiterhin von T***** AG über deren Zahlungsbereitschaft getäuscht und die Forderung nicht fristgerecht bezahlt werde, Betrugsanzeige zu erstatten, dies entgegen der sich aus § 2 RL-BA 1977 und § 9 RAO ergebenden Verpflichtung, Ansprüche weder in unangemessener Härte zu verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel anzukündigen oder anzuwenden.

Mit als „Einspruch“ bezeichneter Eingabe vom 20. Februar 2017 (TZ 41), die sich primär gegen die Pauschalkostenbestimmung richtet, inhaltlich aber auch die Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, behauptet der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Obersten Gerichtshof, der die Dienstleistungsfreiheit des Art 56 AEUV ebenso außer Acht gelassen habe, wie den Umstand, dass es sich beim Anzeiger um einen Angehörigen der Reichsbürger- bzw Freemen-Bewegung handle.

Rechtliche Beurteilung

Der diesen Antrag auf...

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