Entscheidungs 20Ds11/21d (20Ds12/21a). OGH, 15-12-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0200DS00011.21D.1215.000 |
Date | 15 Diciembre 2021 |
Record Number | JJT_20211215_OGH0002_0200DS00011_21D0000_000 |
Judgement Number | 20Ds11/21d (20Ds12/21a) |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Hofer und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in Gegenwart von FI Ponath als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung über den Einspruch und die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Abwesenheitserkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 26. April 2021, AZ D 51/19, 9 DV 45/19, TZ 46, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner und des Kammeranwalts Mag. Kammler zu Recht erkannt:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen – im zweiten Rechtsgang (vgl 20 Ds 7/20i) und in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten (§ 35 DSt) – Erkenntnis wurde der Beschuldigte ***** des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten (nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt) schuldig erkannt, weil er Kosten iHv 17,40 Euro für die angefertigten Kopien der Akten [AZ] D 46/18 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, deren Herstellung er (als damals dort Beschuldigter) beantragt hatte und die ihm ausgefolgt worden waren, trotz (mit Schreiben vom 18. Jänner 2019 erfolgter) Aufforderung des Kammeramtes zur Zahlung und entsprechender (am 7. März 2019 erfolgter) Mahnung nicht bezahlte und solcherart eine ihn treffende Verbindlichkeit nicht erfüllte.
[2] Der Disziplinarbeschuldigte wurde hierfür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zur Disziplinarstrafe einer Geldbuße iHv 1.000 Euro verurteilt.
[3] Gegen die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten.
[4] Des Weiteren bekämpft er das Erkenntnis selbst mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier dSn § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO] in deren Rahmen vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und wegen des Ausspruchs über die Strafe.
[5] Der Rechtsmittelwerber hat am Vormittag des Verhandlungstages um Vertagung wegen einer „Magen-Darm-Grippe“ ersucht, dies aber trotz sofortiger Aufforderung dazu in keiner Weise bescheinigt. Fallbezogen (vgl unten in Erledigung des Einspruchs) kann darin keine ausreichende...
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