Entscheidungs 20Ds13/21y (20Ds14/21w). OGH, 15-12-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0200DS00013.21Y.1215.000 |
Record Number | JJT_20211215_OGH0002_0200DS00013_21Y0000_000 |
Date | 15 Diciembre 2021 |
Judgement Number | 20Ds13/21y (20Ds14/21w) |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Mitterlehner und Dr. Pressl als Anwaltsrichter in Gegenwart von FI Ponath als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten über den Einspruch und die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Abwesenheitserkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19. April 2021, AZ D 54/20, 8 DV 44/20, TZ 27, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger und des Kammeranwalts Mag. Kammler zu Recht erkannt:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Der Berufung wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Geldbuße eine Zusatzstrafe zur im Verfahren AZ D 51/19, 9 DV 45/19, der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer verhängten Disziplinarstrafe darstellt.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Erkenntnis wurde ***** des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten (nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt) schuldig erkannt und über ihn eine Geldbuße von 3.000 Euro verhängt, weil er einen von seiner Mandantin ***** K***** am 30. April 2019 erlegten Kostenvorschuss in Höhe von 1.500 Euro trotz Aufforderung seiner Mandantin vom 5. August 2020, den Betrag zurückzuüberweisen, weder zurückbezahlt noch sich darüber verrechnet hat, und daher die übernommene Vertretung nicht mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit führte.
[2] Gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Disziplinarerkenntnis erhebt der Beschuldigte Einspruch gemäß § 35 DSt. Des Weiteren bekämpft er das Erkenntnis selbst mit Berufung wegen Schuld und Strafe.
[3] Der Rechtsmittelwerber hat am Vormittag des Verhandlungstages um Vertagung wegen einer „Magen-Darm-Grippe“ ersucht, dies aber trotz sofortiger Aufforderung dazu in keiner Weise bescheinigt. Fallbezogen (vgl unten in Erledigung des Einspruchs) kann darin keine ausreichende Entschuldigung (§§ 35, 51 Abs 5 DSt) erblickt werden, sodass die Berufungsverhandlung in Abwesenheit...
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