Entscheidungs 20Ds2/24k. OGH, 04-06-2024
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0200DS00002.24K.0604.000 |
Judgement Number | 20Ds2/24k |
Date | 04 Junio 2024 |
Record Number | JJT_20240604_OGH0002_0200DS00002_24K0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als Richterin sowie die Anwaltsrichter Dr. Stortecky und Dr. Broesigke in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 16. Jänner 2024, GZ D 81/15-95, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als Richterin sowie die Anwaltsrichter Dr. Stortecky und Dr. Broesigke in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 16. Jänner 2024, GZ D 81/15-95, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen den Verurteilten ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (vgl 20 Ds 13/22z) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 820 Euro. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen den Verurteilten ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war vergleiche 20 Ds 13/22z) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (Paragraph 41, Absatz 2, DSt) mit 820 Euro.
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der dieser die...
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