Entscheidungs 20Ds9/18f. OGH, 02-04-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0200DS00009.18F.0402.000 |
Judgement Number | 20Ds9/18f |
Record Number | JJT_20190402_OGH0002_0200DS00009_18F0000_000 |
Date | 02 Abril 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. Juli 2018, AZ D 40/17 (9 DV 9/18), TZ 21, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Kammeranwalt-Stellvertreters der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Mag. Kammler und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
***** wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe als Vertragsverfasser eines Kaufvertrags über die Liegenschaft Grundstück 1736/17 der EZ 991, GB ***** zwischen der D***** GmbH und Nadja Z***** den bei ihm erliegenden (Rest-)Kaufpreis von 51.000 Euro entgegen der von ihm selbst verfassten Treuhandanweisung gemäß Punkt 3.4. des Kaufvertrags und trotz ausdrücklichen schriftlichen Widerspruchs der Käuferin am 7. April 2017 an die Verkäuferin ausbezahlt, gemäß § 38 Abs 1 erster Fall DSt iVm § 54 Abs 3 DSt freigesprochen.
Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (nach § 1 Abs 1 DSt) schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er (richtig: die ***** GmbH) als Treuhänder gemäß dem von ihn errichteten Kaufvertrag vom 26. Februar 2016, abgeschlossen zwischen der D***** GmbH als Verkäuferin und Nadja Z***** als Käuferin den bei ihm erliegenden (Rest-)Kaupfreis von 51.000 Euro am 7. April 2017 ausbezahlt, obwohl die gemäß Punkt 3.4. im Kaufvertrag hiefür festgelegte Voraussetzung – Vorlage eines beiderseits unterfertigten Übergabeprotokolls betreffend den Vertragsgegenstand an den...
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