Entscheidungs 20Os6/16g. OGH, 20-09-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00006.16G.0920.000
Judgement Number20Os6/16g
Record NumberJJT_20160920_OGH0002_0200OS00006_16G0000_000
Date20 Septiembre 2016
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Haslinger und Dr. Grassner als Anwaltsrichter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Jänner 2016, AZ D 17/15 (DV 30/15), TZ 24, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Mag. Lughofer, LL.M., und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.

Danach hat er in rechtsfreundlicher Vertretung des Mag. Ronald L***** mit Schreiben vom 24. März 2015 gegenüber der T***** AG die Geltendmachung einer Forderung von 13.952,90 Euro sA für Marketing- und Dienstleistungen unter Setzung einer Zahlungsfrist bis 27. März 2015 mit der Ankündigung verbunden, für den Fall, dass sein Mandant (Mag. Roland L*****) weiterhin von T***** AG über deren Zahlungsbereitschaft getäuscht und die Forderung nicht fristgerecht bezahlt werde, Betrugsanzeige zu erstatten, dies entgegen der sich aus § 2 RL-BA 1977 und § 9 RAO ergebenden Verpflichtung, Ansprüche weder in unangemessener Härte zu verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel anzukündigen oder anzuwenden.

Über den Disziplinarbeschuldigten wurde hierfür eine Geldbuße in Höhe von 3.500 Euro verhängt und dabei erschwerend die Ankündigung einer Strafanzeige (statt etwa einer Zivilklage) mit größerem Beunruhigungspotential, als mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit und die „wahrheitsgemäße Verantwortung“ des Disziplinar-beschuldigten gewertet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis richtet...

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