Entscheidungs 21Ds10/23t. OGH, 28-05-2024

ECLIECLI:AT:OGH0002:2024:0210DS00010.23T.0528.000
Judgement Number21Ds10/23t
Date28 Mayo 2024
Record NumberJJT_20240528_OGH0002_0210DS00010_23T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Leb MBA und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023, GZ D 31/22-29 (6 DV 24/22) nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Kammeranwalts Mag. Haumer und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Leb MBA und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023, GZ D 31/2229 (6 DV 24/22) nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Kammeranwalts Mag. Haumer und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 wurde der Disziplinarbeschuldigte * des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung (zu ergänzen:) nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt, wobei ein Betrag von 1.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 16 Abs 2 (zweiter Satz) DSt bedingt nachgesehen wurde....

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