Entscheidungs 21Ds2/20m. OGH, 27-01-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0210DS00002.20M.0127.000 |
Judgement Number | 21Ds2/20m |
Record Number | JJT_20210127_OGH0002_0210DS00002_20M0000_000 |
Date | 27 Enero 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Univ.-Prof. Dr. Harrer und Dr. Pressl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der ***** Rechtsanwaltskammer vom 22. April 2020, GZ DISZ/29-19-11, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der ***** Rechtsanwaltskammer aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung hinsichtlich des Verdachts vorliege, Rechtsanwalt ***** habe dadurch Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes begangen, dass er zwei Schreiben absetzte, nämlich eines an die ***** unter dem Betreff „Angebot: Datenschutz-Audit UrhG-/Social Media Rechtsberatung“ und ein weiteres an mehrere Werbeagenturen unter dem Betreff „Wichtig: Behördenverfahren und Abmahnungen aufgrund von DSGVO-Verstößen; AUS für Analytics, Profiling, Retargeting ohne Einwilligung; AUS für Facebook-Seiten und wohl viele andere Social Media-Auftritte“.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Kammeranwalts geht fehl.
[3] Ein Beschluss des Inhalts, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), setzt voraus, dass kein Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts im Sinn des § 28 Abs 2 DSt vorliegt (RIS-Justiz RS0056969 und RS0057005; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO10 [2018] § 28 DSt Rz 9). Vom – somit eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (im Licht des § 212 Z 2 StPO [iVm § 77 Abs 3 DSt]) dann auszugehen, wenn das Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass seine Dringlichkeit und sein Gewicht nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Eine diesbezügliche...
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