Entscheidungs 21Ns1/23v. OGH, 23-02-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0210NS00001.23V.0223.000
Date23 Febrero 2023
Judgement Number21Ns1/23v
Record NumberJJT_20230223_OGH0002_0210NS00001_23V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 22/05 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Text

Gründe:

[1] Gegen *, Rechtsanwältin in *, ist bei der Rechtsanwaltskammer * ein Disziplinarverfahren anhängig.

[2] Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * beantragte mit der Begründung, die Anzeige betreffe eines seiner aktiven Mitglieder, die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der bloße Anschein der Befangenheit einen wichtigen Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt darstelle. Der Antrag werde gestellt...

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