Entscheidungs 22Ds2/21w. OGH, 06-10-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0220DS00002.21W.1006.000 |
Date | 06 Octubre 2021 |
Record Number | JJT_20211006_OGH0002_0220DS00002_21W0000_000 |
Judgement Number | 22Ds2/21w |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher als Anwaltsrichterin und den Rechtsanwalt Dr. Waizer als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 12. Februar 2020, GZ D 18-10, 3 DV 18-19-39, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Kammeranwalts Rechtsanwalt Dr. Schmidinger und der Beschuldigten zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** mehrerer Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie in ***** trotz Fehlens von gesonderten und in dieser Höhe verrechenbaren Leistungen ***** V***** mit Honorarnote 17/33 vom 30. Mai 2017 für einen Grundbuchsantrag betreffend die Löschung von Pfandrechten 697,60 Euro zuzüglich 50 % Einheitssatz in der Höhe von 348,80 Euro und mit Honorarnote 17/36 vom 16. Juni 2017 (ES 4) für eine Treuhandschaft betreffend Löschungen hinsichtlich der T***** 810,40 Euro und hinsichtlich des Landes ***** „oder der H*****“ 417,40 Euro in Rechnung gestellt.
[3] Die dagegen wegen Vorliegens der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 8, 9, 10 und 11 StPO sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der Beschuldigten geht fehl.
[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich (hier) die Nichtigkeitswerberin für beschwert erachtet. Das unter dem Titel „Feststellungs- und Begründungsmängel und unrichtige Rechtsanwendung“ sowie mit der einleitenden Erklärung, die Nichtigkeitsgründe „§ 281...
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