Entscheidungs 23Ds12/22z. OGH, 20-02-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00012.22Z.0220.000
Date20 Febrero 2023
Judgement Number23Ds12/22z
Record NumberJJT_20230220_OGH0002_0230DS00012_22Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 26. Jänner 2022, GZ D 133/20-19, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, des Kammeranwalts Dr. Meyenburg und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * (richtig [vgl ES 8]:) zweier Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt und zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt.

[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er den Rechtsanwalt einer anderen Partei umgangen (§ 19 RL-BA 2015), indem er es als Vertreter des Antragsgegners in der Rechtssache des Antragstellers * K*, vertreten durch * Rechtsanwälte OG, gegen den Antragsgegner D* E*, wegen Unterhalt, AZ * des Bezirksgerichts *, geschehen ließ, dass sein (insoweit nicht instruierter; vgl dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 1 DSt Rz 7/4) Mitarbeiter * Z* in dieser Angelegenheit zwei an den Antragstellervertreter gerichtete E-Mails „cc“ auch direkt an dessen Mandanten persönlich versendete, und zwar,

1./ am 27. September 2020 ein E-Mail, in dem er den Antragsteller unter Anschluss eines Beschlusses des Bezirksgerichts * vom selben Tag (ON 29 im Akt AZ * dieses Gerichts) zur Zahlung der darin gerichtlich bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf ein im Text genanntes Bankkonto aufforderte, sowie

2./ am 29. Juni 2020 ein E-Mail, in dem er mitteilte, dass sein Mandant mit einer Verrechnung von in der Vergangenheit überhöht bezogenen Unterhaltsleistungen mit in Zukunft fällig werdenden Unterhaltszahlungen nicht einverstanden sei und ankündigte, gegen den Antragsteller einen Exekutionsantrag einzubringen, sofern die...

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