Entscheidungs 23Ds16/22p. OGH, 07-09-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00016.22P.0907.000
Judgement Number23Ds16/22p
Date07 Septiembre 2023
Record NumberJJT_20230907_OGH0002_0230DS00016_22P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Mitterlehner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 17. Mai 2022, GZ D 21/07Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Mitterlehner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 17. Mai 2022, GZ D 21/07-17, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, des Kammeranwalts Mag. Philipp sowie des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.

Jener gegen den Ausspruch über die Strafe wird Folge gegeben und über den Beschuldigten eine Geldbuße von 6.000 Euro verhängt.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (iVm § 10 Abs 1 RAO) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, RAO) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er von 30. November 2020 bis „jedenfalls“ 16. September 2021 als Verantwortlicher der * Rechtsanwälte GmbH gegen das Verbot der Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RAO und § 10 RLDanach hat er von 30. November 2020 bis „jedenfalls“ 16. September 2021 als Verantwortlicher der * Rechtsanwälte GmbH gegen das Verbot der Doppelvertretung (Paragraph 10, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, RL-BA 2015) verstoßen, indem er in einer zusammenhängenden Rechtssache betreffend ein Schadensereignis aus einer Bauführung an der Liegenschaft * die Gemeinde D* als Geschädigte einerseits und die M* GmbH als Auftragnehmerin und mutmaßliche Schädigerin andererseits zeitgleich gegen die Liegenschaftseigentümerin und Werkbestellerin * G* rechtlich vertrat.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO relevierende (vgl RISDagegen richtet sich die Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO relevierende vergleiche RIS-Justiz RS0128656) Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe.

[4] Ersterer kommt keine Berechtigung zu.

[5] Nach den wesentlichen Feststellungen des Disziplinarrats (ES 3 f, 10 f) hatte * G* im Zuge von Bauarbeiten auf einer Liegenschaft in D* die M* GmbH mit der Sicherung der Baugrube beauftragt. In weiterer Folge war es zu einem – mutmaßlich von diesem Unternehmen verursachten – Böschungs- bzw Geländebruch gekommen, durch welchen Schäden an der Gemeindestraße (Gemeinde D*) sowie am Gebäude eines Nachbarn (* Z*) entstanden waren. Mit Schreiben vom 30. November 2020 teilte der Disziplinarbeschuldigte * G* mit, dass die Rechtsanwaltskanzlei * Rechtsanwälte GmbH von der Gemeinde D* mit deren rechtlicher Vertretung beauftragt worden sei, und forderte die Genannte unter Berufung auf die erteilte Vollmacht zur Sanierung sowie zur Begleichung der Kosten seiner Kanzlei auf, wobei er darlegte, dass sie sich Handlungen ihrer Vertragspartner (darunter auch die M* GmbH) zuzurechnen lassen habe. Am 19. März 2021 gab...

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