Entscheidungs 23Ds2/19z. OGH, 10-05-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0230DS00002.19Z.0510.000
Judgement Number23Ds2/19z
Record NumberJJT_20190510_OGH0002_0230DS00002_19Z0000_000
Date10 Mayo 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über das „Rechtsmittel“ des Beschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Februar 2019, GZ 23 Ds 1/19b-9, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das „Rechtsmittel“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Von der gemäß § 7 Abs 1 EIRAG zuständigen Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wird gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 7. November 2018, GZ D 3/17-14 wurde dem Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Disziplinarrats nicht Folge gegeben (§ 26 Abs 3, Abs 5 erster Satz DSt). Seine dagegen gerichtete Beschwerde vom 19. November 2018 wies der Oberste Gerichtshof mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf § 26 Abs 5 dritter Satz DSt als unzulässig zurück.

Das dagegen „an das zuständige Rechtsmittelgericht“ gerichtete „Rechtsmittel“ des Beschuldigten ist ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs...

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