Entscheidungs 23Ds8/23p. OGH, 07-09-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00008.23P.0907.000
Judgement Number23Ds8/23p
Date07 Septiembre 2023
Record NumberJJT_20230907_OGH0002_0230DS00008_23P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 8. März 2023, GZ D 5/20Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 8. März 2023, GZ D 5/20-26, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH26, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten auf 1.200 Euro herabgesetzt werden.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.600 Euro und begründete dies mit dem „Umfang des Verfahrens, der Anzahl und Dauer der Verhandlungen sowie den sonstigen Umständen des Verfahrens“.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (Paragraph 38, Absatz 2, DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.600 Euro und begründete dies mit dem „Umfang des Verfahrens, der Anzahl und Dauer der Verhandlungen sowie den sonstigen Umständen des Verfahrens“.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, mit der er eine Herabsetzung des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT