Entscheidungs 23Ds8/23p. OGH, 07-09-2023
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00008.23P.0907.000 |
Judgement Number | 23Ds8/23p |
Date | 07 Septiembre 2023 |
Record Number | JJT_20230907_OGH0002_0230DS00008_23P0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 8. März 2023, GZ D 5/20Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 8. März 2023, GZ D 5/20-26, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH26, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten auf 1.200 Euro herabgesetzt werden.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.600 Euro und begründete dies mit dem „Umfang des Verfahrens, der Anzahl und Dauer der Verhandlungen sowie den sonstigen Umständen des Verfahrens“.Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (Paragraph 38, Absatz 2, DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.600 Euro und begründete dies mit dem „Umfang des Verfahrens, der Anzahl und Dauer der Verhandlungen sowie den sonstigen Umständen des Verfahrens“.
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, mit der er eine Herabsetzung des...
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