Entscheidungs 23Ds9/22h. OGH, 20-02-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00009.22H.0220.000
Date20 Febrero 2023
Judgement Number23Ds9/22h
Record NumberJJT_20230220_OGH0002_0230DS00009_22H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28. September 2021, GZ D 5/20 (1 DV 10/20)-13, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Kammeranwalts Dr. Lindner und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Beschuldigten gegen den Ausspruch über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts gegen den Ausspruch über die Schuld wird das Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Geldbuße (ersatzlos) aufgehoben.

Den Berufungen wegen Strafe wird Folge gegeben und über den Beschuldigten eine Geldbuße von 3.500 Euro verhängt.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt.

[2] Danach hat er dadurch, dass er als Vertragserrichter von drei Verkaufsverträgen betreffend die Wohnungseigentumsanlage EZ *, KG *, Objekt *, abgeschlossen jeweils zwischen der B* GmbH als Verkäuferin einerseits und * G*, * J*, * S*, * Sc*, * St* und * K* als Käufer andererseits, jeweils die zwingend anzuwendenden Sicherungsbestimmungen des BTVG und des KSchG nicht einhielt, gegen die Bestimmungen des § 9 Abs 1 RAO verstoßen.

[3] Der Disziplinarbeschuldigte wurde hierfür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zur Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 4.000 Euro verurteilt, wobei gemäß § 16 Abs 2 DSt ein Teil des Betrags in der Höhe von 2.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Erkenntnis richten sich die Berufungen des Disziplinarbeschuldigten und des Kammeranwalts jeweils wegen der Aussprüche über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen siehe RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und die Strafe. Nur der Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) des Kammeranwalts sowie den gegen die Strafe gerichteten Berufungen kommt Berechtigung zu.

Zur Schuldberufung des Disziplinarbeschuldigten:

[5] Der – vor der Rechtsrüge zu behandelnden (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (im engeren Sinn) gelingt es nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung zu wecken und solcherart die getroffenen Feststellungen substantiiert in Frage zu stellen.

[6] Der Disziplinarrat hat sämtliche für und wider den Disziplinarbeschuldigten sprechenden Verfahrensergebnisse, so auch dessen in subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung (ES 15 f, 19 f), einer nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und der Lebenserfahrung entsprechenden Würdigung unterzogen (vgl dazu auch Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 49 DSt Rz 2) und mit schlüssiger Begründung – der sich der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Beweise anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2) – dargelegt, wie er zu den entscheidungswesentlichen Sachverhaltsannahmen gelangte (ES 13 ff).

[7] Soweit der Berufungswerber erneut auf seine Angaben verweist, nach denen er aufgrund der unverzüglichen Unterfertigung der Auszahlungsanordnungen durch die Käufer zum Zeitpunkt der Überweisung eines Großteils des jeweiligen Kaufpreises an die Verkäuferin (am 7. Februar 2019) keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT