Entscheidungs 24Ds4/21d. OGH, 11-10-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0240DS00004.21D.1011.000
Date11 Octubre 2021
Record NumberJJT_20211011_OGH0002_0240DS00004_21D0000_000
Judgement Number24Ds4/21d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Oktober 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Bartl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 18. August 2021, GZ D 29/21-OZ 2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts (ON 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 18. August 2021, Rechtsanwalt ***** zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin ***** erstattete Anzeige vom 30. Juni 2021 zu bestellen und der Disziplinarbeschuldigten eine Frist bis 3. September 2021 zur Erstattung einer Äußerung direkt an den Untersuchungskommissär einzuräumen (ON 2).

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich eine als „Rekurs gegen den“ – noch gar nicht gefassten – „Einleitungsbeschluss“ bezeichnete Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten (I./).

[3] Die bei darauf...

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