Entscheidungs 26Ds9/21d. OGH, 16-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00009.21D.0916.000
Record NumberJJT_20210916_OGH0002_0260DS00009_21D0000_000
Date16 Septiembre 2021
Judgement Number26Ds9/21d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda sowie die Rechtsanwälte Dr. Angermaier und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Februar 2021, AZ D 193/19, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweier Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Nach Vorliegen des Schlussberichts des Untersuchungskommissärs (ON 7) fasste der Disziplinarrat in seiner beratenden Sitzung vom 22. Februar 2021 den Beschluss, Primarius ***** zum psychiatrischen Sachverständigen zu bestellen und zu beauftragen, Befund und Gutachten zur Frage zu erstatten, ob der Disziplinarbeschuldigte im April 2019 (demnach im Zeitpunkt eines zu AZ 64 E 4364/18x des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien durchgeführten Vollzugstermins) in psychiatrischer Hinsicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sohin ob das Diskretions- und Dispositionsvermögen des Genannten als aufgehoben zu beurteilen ist.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die als unzulässig zurückzuweisen war:

[3] Vorliegend sah der...

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