Entscheidungs 26Ns1/19z. OGH, 19-12-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0260NS00001.19Z.1219.000
Judgement Number26Ns1/19z
Date19 Diciembre 2019
Record NumberJJT_20191219_OGH0002_0260NS00001_19Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 96/19 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wurde ein Untersuchungskommissär bestellt.

Der Beschuldigte beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der „Anschein einer bestimmenden überlappenden Struktur“ bestehe, weil „Zitate“ den „Anschein“ erwecken, „dass bei der Rechtsanwaltskammer Wien die gesetzlichen statutenmäßige Ausgestaltung ihrer...

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