Entscheidungs 27Ds7/19i. OGH, 14-12-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0270DS00007.19I.1214.000
Record NumberJJT_20201214_OGH0002_0270DS00007_19I0000_000
Date14 Diciembre 2020
Judgement Number27Ds7/19i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Hausmann und Mag. Vas als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Doll in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die

Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Juni 2019, AZ D 151/18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani und des Kammeranwalts Dr. Meyenburg zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (zu ergänzen:) nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (1./, 2./ und 3./) und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (zu ergänzen:) nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt (2./) schuldig erkannt (vgl auch ES 11). Danach hat er, soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz,

1./ den Aufforderungen des elektronischen Anwaltlichen Treuhandbuchs (eATHB) vom 29. Mai und 28. Juni 2017, in der Treuhandschaft Reg Nr ***** weitere Auszüge des Treuhandkontos zu übermitteln und über den Stand der Abwicklung zu berichten bzw die elektronische „Historisch“-Setzung zu veranlassen, bis dato keine Folge geleistet;

2./ seine Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag vom 26. September 2012 (iVm mit dem Kaufvertrag vom 5. September 2012 [ES 4 f]) gegenüber Lukas N***** und dessen Bank U***** AG verletzt, indem er

a./ es bis dato unterlassen hat, eine Höchstbetragshypothek von 150.000 Euro mit Kautionsband für die U***** AG auf den von Lukas N***** zu erwerbenden Liegenschaftsanteilen der Liegenschaft EZ *****, im ersten Geldrang einverleiben zu lassen,

b./ es jedenfalls unterlassen hat, die Verpflichtung nach Punkt a./ binnen der vereinbarten, zuletzt bis 31. November 2015 verlängerten Frist zu erfüllen,

c./ die von der genannten Bank...

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