Entscheidungs 27Os3/15s. OGH, 28-04-2016
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0270OS00003.15S.0428.000 |
Judgement Number | 27Os3/15s |
Record Number | JJT_20160428_OGH0002_0270OS00003_15S0000_000 |
Date | 28 Abril 2016 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Stolz, und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin, in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. April 2012, AZ D 109/11, nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, des Kammeranwalts Dr. Reif-Breitwieser und des Verteidigers Prof. Dr. Wennig zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und über den Disziplinarbeschuldigten gemäß §§ 31, 40 StGB iVm § 16 Abs 5 DSt unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 4. Dezember 2013, AZ D 211/11, D 44/13, D 125/13, eine zusätzliche Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt.
Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. April 2012, AZ D 109/11, wurde ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt, weil er am 10. September 2010 bei der H***** AG einen Kreditvertrag in Höhe von 335.000 Euro abgeschlossen und die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zum 31. Dezember 2010 nicht erfüllt hat, weshalb die H***** AG am 11. März 2011 Hypothekarklage gegen den Disziplinarbeschuldigten zu AZ 10 Cg 37/11a beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einbrachte.
Über den Disziplinarbeschuldigten wurde gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Zugleich wurde ihm die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von zwei Monaten untersagt. Der Vollzug der Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wurde gemäß § 16 Abs 2 DSt für eine Probezeit von...
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