Entscheidungs 28Ds5/20d. OGH, 24-08-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0280DS00005.20D.0824.000
Record NumberJJT_20210824_OGH0002_0280DS00005_20D0000_000
Judgement Number28Ds5/20d
Date24 Agosto 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Strauss und Dr. Wippel als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die

Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 25. November 2019, GZ D 16/19-17, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Kammeranwalts Dr. Winiwarter, des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Mag. Ainedter zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 2./ und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

***** wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe die zum Kaufvertrag zwischen Robert N***** und Gerlinde J***** vom 26. April 2014 und zum Werkvertrag zwischen Gerlinde J***** und der S***** KG vom 1. September 2014 treuhändig entgegengenommenen Kaufpreise bar behoben und an dritte Personen ausgefolgt, gemäß § 38 Abs 1 erster Fall iVm § 54 Abs 3 DSt freigesprochen.

Im Übrigen wird seiner Berufung wegen Schuld nicht Folge gegeben.

Für die ihm weiterhin (zu 1./) zur Last liegenden Vergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt wird über ***** eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt.

Mit seiner Berufung wegen Strafe wird er auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt iVm § 9 RAO und § 43 RL-BA (1./ und 2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro verurteilt.

[2] Danach hat er

1./ am (richtig:) 26. April 2014 einen Kaufvertrag (zwischen Robert N***** und Gerlinde J*****, ES 5) sowie am 1. September 2014 einen Werkvertrag (zwischen Gerlinde J***** und der S***** KG, ES 6) erstellt und darin festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des BTVG nicht vorliegen, obwohl ihm bekannt war oder jedenfalls bekannt sein musste, dass es sich beim gegenständlichen...

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