Entscheidungs 28Ds6/20a. OGH, 24-08-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0280DS00006.20A.0824.000 |
Date | 24 Agosto 2021 |
Judgement Number | 28Ds6/20a |
Record Number | JJT_20210824_OGH0002_0280DS00006_20A0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Strauss und Dr. Wippel als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die
Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. März 2020, GZ D 21/19-12, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Mag. Poppenwimmer, des Kammeranwalts Dr. Winiwarter und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht
Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *****, Rechtsanwalt in *****, gemäß § 38 Abs 1 erster Fall DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habe das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dadurch begangen, dass er von seiner Konzipientin Mag. J***** K***** in Vertretung von Erkan Ö***** am 20. Februar 2019 verfasste (Anspruchs-)Schreiben, in welchen durch Androhung einer Anzeige beim Finanzamt unzulässig Druck auf Neset G***** sowie Kamil und Nürgül E***** ausgeübt wurde, ohne Überprüfung von seiner Konzipientin unterfertigen und absenden ließ.
[2] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende (RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung wegen Schuld des Kammeranwalts.
[3] In allen Fällen für die Tatbestandsmäßigkeit entscheidenden verbalen Handelns ist es unabdingbar, dass – die rechtliche Beurteilung erst ermöglichende – Tatsachenfeststellungen zum Bedeutungsinhalt (Sinn) der inkriminierten (hier: schriftlichen) Äußerung getroffen werden, während die Wiedergabe des (exakten) Wortlauts lediglich der Begründung dieser Feststellungen dienen kann (RIS-Justiz RS0092437 [T4]; zuletzt 30 Ds 5/19t mwN).
[4] Vorliegend traf der...
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