Entscheidungs 28Ds8/20w. OGH, 24-08-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0280DS00008.20W.0824.000 |
Date | 24 Agosto 2021 |
Record Number | JJT_20210824_OGH0002_0280DS00008_20W0000_000 |
Judgement Number | 28Ds8/20w |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Strauss und Dr. Wippel als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Diszplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die
Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 8. Juni 2020, GZ D 14/19-15, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Mag. Poppenwimmer, des Kammeranwalts Dr. Winiwarter und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird nicht
Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und über den Beschuldigten eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt. Diese wird unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *****, Rechtsanwalt in ***** (vormals in *****), schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, dass er von 2. Juni 2017 bis 22. Mai 2018 einen Treuhandbetrag für eigene Honorarforderungen in Höhe von 2.025,41 Euro trotz deren Bestreitung (ES 4) zurückbehalten hat.
[2] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 2.000 Euro verhängt.
[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – der Sache nach Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung wegen Schuld des Disziplinarbeschuldigten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an der – mit noch hinreichender Deutlichkeit getroffenen (vgl RIS-Justiz RS0116759, RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), auch in der Berufungsschrift zugestandenen (ON 16 S 2 f) – Feststellung, wonach die unterbliebene gerichtliche...
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