Entscheidungs 2Ds1/24f. OGH, 29-05-2024
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00001.24F.0529.000 |
Judgement Number | 2Ds1/24f |
Date | 29 Mayo 2024 |
Record Number | JJT_20240529_OGH0002_0020DS00001_24F0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 29. Mai 2024 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Mag. Wurzer und Dr. Oberressl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in Gegenwart in der Disziplinarsache gegen den Leitenden Staatsanwalt in Ruhe * wegen Pflichtverletzung nach § 57 Abs 1 und 3 RStDG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 29. Mai 2024 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Mag. Wurzer und Dr. Oberressl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in Gegenwart in der Disziplinarsache gegen den Leitenden Staatsanwalt in Ruhe * wegen Pflichtverletzung nach Paragraph 57, Absatz eins und 3 RStDG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Disziplinaranzeige des Bundesministeriums für Justiz vom 6. März 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Am 6. März 2024, erstattete das Bundesministerium für Justiz (kurz: BMJ) als Dienstbehörde zu GZ 2024-0.048.783 Disziplinaranzeige beim Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht gegen den Leitenden Staatsanwalt in Ruhe * wegen des Verdachts eines als Dienstpflichtverletzung nach § 57 Abs 1 und 3 RStDG beurteilten Verhaltens. [1] Am 6. März 2024, erstattete das Bundesministerium für Justiz (kurz: BMJ) als Dienstbehörde zu GZ 20240.048.783 Disziplinaranzeige beim Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht gegen den Leitenden Staatsanwalt in Ruhe * wegen des Verdachts eines als Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 57, Absatz eins und 3 RStDG beurteilten Verhaltens.
[2] Der Angezeigte wurde 1997 auf die Planstelle eines Leitenden Staatsanwalts im BMJ ernannt und hatte diese – mit unterschiedlichen Aufgaben betraut – bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2023 inne.
[3] Der Oberste Gerichtshof ist zur Führung des Disziplinarverfahrens gegen den Angezeigten aus folgenden Gründen nicht zuständig:
[4] Gemäß § 111 Z 5 RStDG ist der Oberste als Disziplinargericht (erster Instanz) für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften zuständig. [4] Gemäß Paragraph 111, Ziffer 5, RStDG ist der Oberste als Disziplinargericht (erster Instanz) für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter...
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