Entscheidungs 2Nc37/19t. OGH, 21-10-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00037.19T.1021.000 |
Judgement Number | 2Nc37/19t |
Record Number | JJT_20191021_OGH0002_0020NC00037_19T0000_000 |
Date | 21 Octubre 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu AZ ***** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** G*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Befangenheitsanzeige ***** im Revisionsverfahren zu AZ ***** den
Beschluss
gefasst:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit ***** in der Rechtssache AZ ***** in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats und zeigt selbst Gründe an, aus denen allenfalls der objektive Anschein seiner Befangenheit entstehen könnte.
Konkret verweist die Anzeige darauf, dass der anzeigende ***** an einem Institut der beklagten Partei als Lehrbeauftragter tätig sei. Er fühle sich zwar persönlich in keiner Weise befangen. Dieses Naheverhältnis könnte jedoch den Anschein erwecken, dass er gegenüber der genannten Partei nicht völlig unbefangen sei.
Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
1. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach § 22 Abs 2 GOG haben Richter Gründe anzuzeigen, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind; darüber ist nach § 22 Abs 3 GOG auch ohne Ablehnung durch eine Partei im Verfahren nach den §§ 23 bis 25 JN zu entscheiden.
2. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSd § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach...
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