Entscheidungs 2Ob10/19p. OGH, 26-02-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00010.19P.0226.000
Judgement Number2Ob10/19p
Date26 Febrero 2019
Record NumberJJT_20190226_OGH0002_0020OB00010_19P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** R*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen zuletzt 30.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2018, GZ 2 R 168/18w-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (3 Ob 155/18t; 2 Ob 194/13p; RIS-Justiz RS0026426 [T11]).

2. Selbst bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt oder Krankenhausträger von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens befreien, wenn er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (1 Ob 159/18s;...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT