Entscheidungs 2Ob100/14s. OGH, 23-10-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00100.14S.1023.000
Date23 Octubre 2014
Judgement Number2Ob100/14s
Record NumberJJT_20141023_OGH0002_0020OB00100_14S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** A*****, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagten Parteien 1. A***** B*****, 2. S***** Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen zuletzt 4.082,72 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 1.000 EUR), über den Rekurs und die Revision der klagenden Partei gegen die Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 12. März 2014, GZ 22 R 408/13y-39, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 27. September 2013, GZ 2 C 898/12y-33, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Berufung der zweitbeklagten Partei wegen Nichtigkeit verworfen wird.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 492,56 EUR (darin 82,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 24. 8. 2011 ereignete sich in Obertrum an der Kreuzung Obertrumer Landesstraße mit der Stauffengasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrradfahrer und der Erstbeklagte als Lenker des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Der Erstbeklagte näherte sich mit seinem Pkw der Kreuzung auf der Stauffengasse, die durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ gegenüber der Obertrumer Landesstraße benachrangt ist. Er wollte nach rechts abbiegen und blickte zunächst nur nach links, erst unmittelbar vor der Kollision blickte er auch nach rechts. Von dort näherte sich der Kläger der Kreuzung auf der Obertrumer Landesstraße, wobei er einen mit der Fahrbahn niveaugleichen Gehweg benützte, der (aus seiner Sicht) links von der Fahrbahn verläuft und von dieser nur durch eine Randlinie abgetrennt ist. Im Bereich der Kreuzung ist die Randlinie unterbrochen. Hätte der Kläger den rechten Fahrbahnrand benutzt, wäre die Kollision unterblieben. Der Erstbeklagte hätte wiederum den Kläger bei der Einmündung sekundenlang erkennen können, wenn er nach rechts geblickt hätte. Der ortskundige Erstbeklagte hat ab und zu gesehen, dass auf dem Gehweg Radfahrer fahren. Beide Lenker hätten die Kollision durch ein Bremsmanöver verhindern können.

Der Kläger begehrte unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen von insgesamt 4.147,33 EUR und unter Anrechnung eines Mitverschuldens im Ausmaß von einem Drittel zuletzt 4.082,72 EUR sA als restlichen Schadenersatz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Unfall im Ausmaß von zwei Drittel haften. Er warf dem Erstbeklagten ein Verschulden wegen Missachtung des Vorrangs im Ausmaß von zwei Drittel vor. Die Klage richtete sich zunächst gegen die U***** AG als zweitbeklagte Partei in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten.

Die beklagten Parteien anerkannten ein gleichteiliges Verschulden des Erstbeklagten und auch eine Haftung zu 50 % für die zukünftigen Unfallfolgen. Die als zweitbeklagte Partei in Anspruch genommene U***** AG wandte jedoch ihre mangelnde Passivlegitimation ein und bestritt, dass sie Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten sei. Im Übrigen hielten die beklagten Parteien dem Klagegebehren entgegen, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil dieser als Fahrradfahrer den Gehweg befahren habe, noch dazu entgegen der Fahrtrichtung. Ihm komme deshalb auch kein Vorrang zu.

In der Tagsatzung vom 29. 11. 2012 berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei auf die S***** AG. Das Erstgericht verwies die eine Beschlussausfertigung...

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