Entscheidungs 2Ob117/13i. OGH, 19-09-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00117.13I.0919.000
Judgement Number2Ob117/13i
Date19 Septiembre 2013
Record NumberJJT_20130919_OGH0002_0020OB00117_13I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****-P*****, vertreten durch die Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. April 2013, GZ 2 R 19/13x-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. Jänner 2013, GZ 5 Cg 85/12t-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.470,24 EUR (darin 245,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Satzung des geklagten Vereins enthält ua folgende Bestimmungen:

„10.7. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor einem Schiedsgericht auszutragen, das nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird, wobei die nachstehenden Besonderheiten gelten.

10.11. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. Die Anrufung des Gerichtes und die Aufhebung des Schiedsspruches ist nur gemäß § 615 ZPO aus den in § 611 Abs 2 ZPO genannten Gründen zulässig.

10.12. Sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, finden für die Einrichtung des Schiedsgerichtes und für das Verfahren vor dem Schiedsgericht die §§ 577 ff ZPO Anwendung.“

In der 126. ordentlichen Generalversammlung des Beklagten vom 17. August 2012 wurde gemäß der Satzung des Beklagten in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom 24. August 2001 und mit den Änderungen vom 24. August 2007 und vom 22. August 2008 festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers als ordentliches Mitglied des Beklagten mit Ablauf des 17. August 2012, also um 24:00 Uhr dieses Tages, endet. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. August 2012 mitgeteilt.

Der Kläger begehrt mit seiner am 4. September 2012 eingebrachten Klage die Feststellung der Nichtigkeit des dargestellten Generalversammlungsbe-schlusses, durch den er aus dem Verein ausgeschlossen worden sei. Gleichzeitig erhebt er mehrere Eventualbegehren.

Zur Zulässigkeit des Rechtswegs brachte der Kläger vor, er sei nicht verpflichtet, „eine Schlichtungseinrichtung“ des Beklagten iSv § 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) anzurufen, weil er sich dem in der Satzung des Vereins nach §§ 577 ff ZPO vorgesehenen Schiedsgericht nie schriftlich unterworfen habe. Grundsätzlich sei zwischen mehr oder minder formfrei einzurichtenden „Schlichtungsstellen“ einerseits und Schiedsgerichten nach den §§ 577 ff ZPO andererseits zu unterscheiden. Während bei Einrichtung einer formfreien Schlichtungsstelle der ordentliche Rechtsweg uneingeschränkt offen stehe, wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle abgeschlossen sei, beschränke die Einrichtung eines Schiedsgerichts nach den §§ 577 ff ZPO das Recht auf Anrufung eines ordentlichen Gerichts auf die Gründe des § 611 Abs 2 ZPO. Die Einrichtung eines Schiedsgerichts nach §§ 577 ff ZPO bei einem Verein setze voraus, dass sich die Vereinsmitglieder diesem formgültig unterwerfen. Es bedürfe einer schriftlichen Schiedsvereinbarung zwischen Verein einerseits und Vereinsmitglied andererseits. Der bloße Vereinsbeitritt reiche nicht. Es sei davon auszugehen, dass die vor einiger Zeit geänderte Satzung des Beklagten derzeit ein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO vorsehe, ohne dass zwischen dem Beklagten und dem Kläger eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen worden sei. Mangels...

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