Entscheidungs 2Ob117/20z. OGH, 06-08-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00117.20Z.0806.000 |
Judgement Number | 2Ob117/20z |
Record Number | JJT_20200806_OGH0002_0020OB00117_20Z0000_000 |
Date | 06 Agosto 2020 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1938 verstorbenen R***** W*****, zuletzt *****, Frankreich, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin P***** T*****, geboren am *****, vertreten durch Schmidt/Sorgo/Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 2020, GZ 45 R 205/20k-130, womit der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Mai 2014, GZ 9 A 119/05p-70, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. 5. 2014 sprach das Erstgericht aus, dass es für die seit dem Jahr 2005 anhängige Verlassenschaftsabhandlung nach dem im Jahr 1938 in Paris verstorbenen Erblasser, einem damaligen tschechoslowakischen Staatsangehörigen, international nicht zuständig sei, und wies den Antrag der Finanzprokuratur, die Verlassenschaft für erblos zu erklären und ihr das nach Abzug sämtlicher Passiva verbleibende Nachlassrealisat als heimfällig zu überweisen, zurück.
Dieser Beschluss wurde der Finanzprokuratur am 2. 6. 2014 und dem Verlassenschaftskurator am 4. 6. 2014 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben. Weitere Personen, die auf die Verlassenschaft Ansprüche erhoben hätten, waren trotz eines vom Erstgericht im Jahr 2005 erlassenen Edikts zum Aufruf unbekannter Erben nicht aktenkundig.
Auf Antrag der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, die behauptet, als Nichte der verstorbenen Ehefrau des Erblassers potentielle Erbin zu sein, wurde dieser der Beschluss vom 29. 5. 2014 am 10. 3. 2020 zugestellt.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs mangels Parteistellung und Rekurslegitimation der Einschreiterin zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, dass auch potentiellen Erben, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, Parteistellung zukomme, wenn zweifelhaft sei, ob überhaupt eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten sei. Die Einschreiterin habe jedoch weder eine Erbantrittserklärung abgegeben noch ihre Stellung als potentielle Erbin nachgewiesen. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 106 JN idF BGBl I...
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