Entscheidungs 2Ob148/10v. OGH, 27-01-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00148.10V.0127.000
Record NumberJJT_20110127_OGH0002_0020OB00148_10V0000_000
Date27 Enero 2011
Judgement Number2Ob148/10v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Fritz V*****, als gerichtlich bestellter Separationskurator für die Verlassenschaft nach Hermine W*****, gestorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Karl M*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger ua Rechtsanwälte in Gmunden, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert 70.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Juni 2010, GZ 22 R 168/10b-10, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Gmunden vom 21. April 2010, GZ 3 C 288/10d-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Nachlassseparation und Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit dem Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei

1. die gerichtliche Hinterlegung des vom Bezirksgericht Gmunden als Grundbuchsgericht zu TZ 1443/2010 erlassenen Rangordnungsbeschlusses angeordnet und

2. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaft EZ ***** verhängt werde, wobei dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch des Bezirksgerichts Gmunden ob der EZ ***** anzumerken sei,

wird abgewiesen.

Die gefährdete Partei, die ihre Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen hat, ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei die mit 6.231,62 EUR (darin 627,27 EUR USt und 2.468 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Erblasserin war Eigentümerin einer Liegenschaft, die sie mit Notariatsakt vom 30. 12. 2005 dem Gegner der gefährdeten Partei, ihrem Enkel, unter Verzicht auf den Widerruf auf den Todesfall schenkte. Am 7. 9. 2007 schloss sie über diese Liegenschaft einen Kaufvertrag, dem der Gegner der gefährdeten Partei beitrat. Der Kaufvertrag sollte mit Ablauf des 31. 12. 2012 bei Eintritt bestimmter Bedingungen rechtswirksam werden, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass es der Verkäuferin bis zu diesem Zeitpunkt anheim gestellt war, einen besseren Drittkäufer zu finden. Für diesen Fall wurde dem Käufer ein Vorkaufsrecht zu den Konditionen des Drittkäufers eingeräumt. Dieses Vorkaufsrecht wurde im Grundbuch eingetragen.

Die Erblasserin verstarb am 9. 3. 2010. Sie hatte in ihrem Testament vom 12. 4. 2005 den Gegner der gefährdeten Partei als Alleinerben ein- und ihren anderen Enkel auf den auf die Hälfte reduzierten Pflichtteil gesetzt. Der Gegner der gefährdeten Partei gab am 22. 3. 2010 aufgrund des Testaments eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und behielt sich vor, diese in eine unbedingte umzuwandeln. Zugleich beantragte er zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis gemäß § 810 ABGB die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG, die ihm der Gerichtskommissär am 22. 3. 2010 auch ausstellte.

Am 1. 4. 2010 beantragte der andere Enkel die Absonderung des Nachlasses sowie die Verwaltung durch einen Separationskurator. Es bestehe begründete Besorgnis, dass seine Pflichtteilsansprüche durch Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben geschmälert würden, weil dieser stark verschuldet...

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