Entscheidungs 2Ob150/16x. OGH, 16-11-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00150.16X.1116.000
Judgement Number2Ob150/16x
Date16 Noviembre 2016
Record NumberJJT_20161116_OGH0002_0020OB00150_16X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****, über den Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erben 1. G***** D*****, und 2. DI P***** D*****, beide vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Februar 2016, GZ 1 R 42/16h, 1 R 43/16f, 1 R 44/16b-796, womit infolge der Rekurse der erbantrittserklärten Erben und Revisionsrekursgegner 1. D***** D*****, und 2. Mag. K***** D*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 4. Dezember 2015, GZ 2 A 179/10v-729, aufgehoben und die Rechtssache zur

neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht

zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Erblasser Dkfm. E***** K***** D***** ist am 24. 8. 2010 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Gesetzeserben sind seine Gattin, die Erstrevisionsrekurswerberin, zu 1/3-Anteil sowie seine drei Kinder, nämlich der Zweitrevisionsrekurswerber und die beiden Revisionsrekursgegner, zu je 2/9-Anteilen. Die Gesetzeserben haben in der Abhandlungstagsatzung vom 23. 2. 2011 entsprechend den Erbquoten die bedingten Erbantrittserklärungen abgegeben.

Im September 2015 beantragten beim Erstgericht einerseits die Erstrevisionsrekursgegnerin die „Marktbewertung sämtlicher Liegenschaften“ (die zur Verlassenschaft gehören) und andererseits der Zweitrevisionsrekursgegner die Schätzung der nachlasszugehörigen Immobilie mit der Adresse *****.

Das Erstgericht entschied über diese Anträge nicht.

Mit Beschluss vom 4. 12. 2015, GZ 2 A *****, antwortete das Erstgericht die Verlassenschaft entsprechend den Erbquoten den gesetzlichen Erben ein und ordnete gleichzeitig die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch KG ***** an.

Die Revisionsrekursgegner rügten in ihren Rekursen gegen den Einantwortungsbeschluss unter anderem die nicht erfolgte Bewertung der Liegenschaften gemäß § 167 AußStrG, die zwingend zu erfolgen habe und beantragt worden sei.

Das Rekursgericht hob den Einantwortungsbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte rechtlich aus, gemäß § 167 Abs 2 AußStrG seien unbewegliche Sachen grundsätzlich mit dem dreifachen Einheitswert, im Falle des Antrags einer Partei aber nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) zu bewerten, und zwar nach einer Lehrmeinung nach dem Wert zum Zeitpunkt des Todes. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, vielmehr seien diese Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert in das Inventar aufgenommen worden. Auch wenn die Bewertung im Rahmen des Inventars für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben nicht bindend sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass das Inventar auch ein Mittel der Beweissicherung sei. Von einer von den Revisionsrekurswerbern durch die späten Antragstellungen angenommenen Verschleppungsabsicht der Revisionsrekursgegner (vgl § 33 Abs 2 AußStrG) sei nicht auszugehen. Es sei daher der Einantwortungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen gewesen.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs gemäß § 64 AußStrG zu, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bewertungsvorschriften mittels Rekurses gegen den Einantwortungsbeschluss angefochten werden könne, auch wenn die Einantwortungsvoraussetzungen nicht vom Wert der Verlassenschaft bzw des Inventars abhingen.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Revisionsrekurswerber mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Einantwortungsbeschluss wiederherzustellen.

Die Revisionsrekursgegner beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionsrekurswerber relevieren überdies folgende Rechtsfragen als erheblich:

1. Es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob nach Vorliegen der Einantwortungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung des Beschleunigungsanliegens des AußStrG beantragte Schätzungen unbeweglicher Gegenstände zwingend vorzunehmen seien oder der Gerichtskommissär gemäß § 33 Abs 2 AußStrG...

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