Entscheidungs 2Ob153/21w. OGH, 28-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00153.21W.0928.000
Record NumberJJT_20210928_OGH0002_0020OB00153_21W0000_000
Date28 Septiembre 2021
Judgement Number2Ob153/21w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2012 verstorbenen F***** W*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Rechtsmittelwerber 1. L***** L*****, geboren am ***** 2008, 2. A***** L*****, geboren am ***** 2009, beide *****, 3. Verlassenschaft nach T***** W*****, zuletzt *****, vertreten durch die erbantrittserklärten Erben L***** L***** und A***** L*****, diese gesetzlich vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juli 2021, GZ 44 R 201/21s-636, mit welchem der Antrag der Rechtsmittelwerber auf „Ergänzung“ des Beschlusses dieses Gerichts vom 8. Juni 2021, GZ 44 R 201/21s-626, abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch der Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** 2012 verstorbenen Erblasser wurden bisher zwei Verfahren über das Erbrecht geführt. Nach Abschluss des zweiten Verfahrens mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2020, 2 Ob 122/20k, beantragte die in beiden Verfahren obsiegende Erbansprecherin, die Kosten des Verlassenschaftskurators als „Verfahrenskosten im Erbrechtsstreit zu bestimmen“ und die Rechtsmittelwerber als unterlegene Parteien zur ungeteilten Hand, hilfsweise zu gleichen Teilen, zum Ersatz an sie zu Handen ihres Vertreters, hilfsweise an sie zu Handen der Verlassenschaft, wiederum hilfsweise an die Verlassenschaft zu verpflichten. Dabei übersah sie möglicherweise, dass die Drittrechtsmittelwerberin zwar am ersten, nicht aber am zweiten Verfahren über das Erbrecht beteiligt gewesen war.

[2] Das Erstgericht wies die Anträge ab.

[3] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Grundsätzlich seien die im Verfahren über das Erbrecht unterlegenen Erbansprecher zum Ersatz der Kosten des Verlassenschaftskurators verpflichtet. Dies gelte jedoch nur für dessen „auf den Erbrechtsstreit entfallenden“ Kosten, die im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln seien. Auf den Umstand, dass sich die Drittrechtsmittelwerberin nur am ersten Verfahren über das Erbrecht...

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