Entscheidungs 2Ob154/12d. OGH, 24-01-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00154.12D.0124.000
Date24 Enero 2013
Judgement Number2Ob154/12d
Record NumberJJT_20130124_OGH0002_0020OB00154_12D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** M*****, und 2. P***** M*****, beide vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 313.601,12 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2011, GZ 11 R 155/11m-23, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Mai 2011, GZ 60 Cg 215/09t-19, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision des Erstbeklagten wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird insoweit gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

II. Hingegen wird der Revision der Zweitbeklagten Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit dahin abgeändert, dass das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten abgewiesen wird.

Die Klägerin ist schuldig, der Zweitbeklagten die mit 17.435,60 EUR (darin enthalten 2.055,76 EUR USt und 5.101 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei gewährte den Beklagten Anfang 2008 ein Darlehen über 270.000 EUR sowie im Juli 2008 ein weiteres über 60.000 EUR. Zu deren Besicherung wurden zu Gunsten der klagenden Partei ob den den Beklagten gehörenden 115/4000stel Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, GB ***** sowie weiterer den Beklagten gehörender Anteile an der Liegenschaft EZ *****, GB *****, verbunden mit dem Wohnungseigentum an Wohnungen 5/6, 22, 23, 24, 37, 38, 39 Pfandrechte gewährt. Die Beklagten haben die Darlehen zum Zweck des Erwerbs der Anteile an der letztgenannten Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum an genannten Wohnungen aufgenommen. Diese sollten vermietet werden und in Zukunft, insbesondere in der Pension, ein Einkommen gewährleisten.

Der Erstbeklagte ist weiters Wohnungseigentümer der im letztgenannten Haus befindlichen Wohnungen top 19 bis 21, die zu einer Wohneinheit von 96 m² zusammengelegt wurden. Er ist nach den Feststellungen überdies Gesellschafter und Geschäftsführer der P***** Handels GesmbH, die einen Pensionsbetrieb in gemieteten Räumlichkeiten betreibt.

Die Zweitbeklagte ist Hausfrau.

Am 18. 8. 2009 richtete der Klagevertreter an die Beklagten ein Mahnschreiben, in dem er für das erste Darlehen einen Rückstand von 4.703,36 EUR, darunter auch die Darlehensrate für August 2009, und für das zweite Darlehen einen Rückstand von 431,16 EUR, darunter ebenfalls die aktuelle Darlehensrate für August 2009, bekannt gab und die Zahlung bis spätestens 26. 8. 2009 12:00 Uhr forderte, widrigenfalls Terminsverlust eintrete. Diese Zahlungsfrist wurde vom Klagevertreter irrtümlich gewählt; sie sollte ursprünglich 14 Tage betragen. Weiters wurden die dann fällig werdenden Gesamtbeträge für beide Darlehen angeführt. In der Folge wurde telefonisch eine sofortige Zahlung von 2.500 EUR und eine Restbetragszahlung im September 2009 vereinbart, die tatsächlich allerdings erst am 14. 10. 2009 (nach Klagseinbringung) überwiesen wurde.

Die Klägerin begehrt mit am 2. 10. 2009 eingebrachter Klage den Klagsbetrag. Die Beklagten seien mit ihrer Zahlungsverpflichtung seit mehr als sechs Wochen in Rückstand geraten und hätten trotz Mahnung und Setzung einer zumindest zweiwöchigen Zahlungsfrist unter Androhung des...

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