Entscheidungs 2Ob18/16k. OGH, 23-02-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00018.16K.0223.000
Judgement Number2Ob18/16k
Date23 Febrero 2017
Record NumberJJT_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien klagenden und zu AZ 19 Cg 121/12h des Handelsgerichts Wien beklagten Partei T*****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen (nunmehr) 1. D***** Aktiengesellschaft, *****, und 2. D***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien beklagte und zu AZ 19 Cg 121/12h des Handelsgerichts Wien klagende Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch WALCH/ZEHETBAUER/MOTTER Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 1. (AZ 19 Cg 36/12h) 14.247,03 EUR sA, 2. (AZ 19 Cg 112/11h) 111.267,09 EUR sA und 3. (AZ 19 Cg 121/12h) 18.179,27 EUR sA, über die Revision der beklagten und klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2015, GZ 2 R 51/15g-64, womit infolge Berufung der beklagten und klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft das Zwischen- und Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Februar 2015, GZ 19 Cg 36/12h-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

2. Der Revision wird, soweit sie sich gegen das Endurteil zu 19 Cg 121/12h richtet, nicht Folge gegeben.

Über die Kosten des darauf bezogenen Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

3. Im Übrigen, soweit sich die Revision gegen die Zwischenurteile zu 19 Cg 36/12h und 19 Cg 112/11h richtet, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die darauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die T***** (in der Folge: klagende Partei) ist eine Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid. Sie hält und vermietet Eisenbahnwaggons. Die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (in der Folge: beklagte Partei) ist ein österreichisches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU).

Die beklagte Partei schließt mit Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Verträge über die entgeltliche Nutzung der Schieneninfrastruktur.

Die R***** GmbH (in der Folge: dritte Nebenintervenientin) ist ein EVU, dem die beklagte Partei Zugang zur Infrastruktur gewährt (Infrastrukturnutzungsvertrag). Sie stand als „wagenverwendendes EVU“ mit der klagenden Partei in einem Vertragsverhältnis, das durch den „Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) abschließend geregelt ist. Dessen maßgebliche Regelungen lauten (in der hier maßgeblichen Fassung):

Art 1: Gegenstand

1.1 Dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen regelt die Bedingungen der Überlassung von Güterwagen zur Verwendung als Beförderungsmittel durch EVU in nationalen und internationalen Eisenbahngüterverkehren im Anwendungsbereich des geltenden COTIF. […]

1.2 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten zwischen Haltern von Wagen und EVU als Wagenverwender. […]

Art 2: Anwendungsbereich

2.1 Der Vertrag geht im internationalen Eisenbahnverkehr den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV (Anhang D COTIF 1999) […] vor, soweit dies jeweils zulässig ist. [...]

2.3 Die Bestimmungen dieses multilateralen Vertrags gelten zwischen den Vertragsparteien, soweit sie untereinander nichts anderes vereinbart haben. […]

Art 7: Technische Zulassung und Instandhaltung der Wagen

7.1 Der Halter hat dafür zu sorgen, dass seine Wagen nach den geltenden europäischen Vorschriften technisch zugelassen sind und während ihrer Einsatzzeit technisch zugelassen bleiben.

7.2 Der Halter hat den verwendenden EVU auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass die Instandhaltung seiner Wagen den geltenden Regelwerken entspricht. Für Zwecke dieses Vertrages und gegenüber den übrigen Vertragsparteien wird der Halter eines Wagens als die für die Instandhaltung zuständige Stelle angesehen und hat deren Verantwortlichkeiten. […]

Art 22: Haftung des verwendenden EVU

22.1 Das EVU, in dessen Gewahrsam sich ein Wagen befindet, haftet dem Halter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile entstanden ist, sofern es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.

22.2 Ein Verschulden des EVU liegt insbesondere dann nicht vor, wenn es beweist, dass einer der folgenden Gründe gegeben ist:

- Umstände, welche das EVU nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte

- Verschulden eines Dritten

- mangelnde Instandhaltung durch den Halter, wenn das EVU nachweist, dass es den Wagen fehlerlos betrieben und überwacht hat

- Verschulden des Halters

Bei Mitverschulden des EVU wird der Schaden von den Verantwortlichen gemäß ihrem jeweiligen Anteil an der Schadensentstehung getragen. […]

Art 28: Haftungsprinzip

Die Vertragsparteien haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.

Am 6. 9. 2008 entgleisten im Bereich des Bahnhofs Rosenbach in Kärnten mehrere Waggons der klagenden Partei. Der Zug befand sich auf der Fahrt von Köln in die Türkei. Die (damalige und richtig) R***** AG (nunmehr D***** Aktiengesellschaft = erste Nebenintervenientin) hatte den Zug 40657 im Auftrag der (damaligen) S***** GmbH (nunmehr D***** GmbH = zweite Nebenintervenientin) zur Beförderung übernommen und ihn bei der Einfahrt in das österreichische Netz der dritten Nebenintervenientin übergeben.

Am 8. 4. 2009 kam es im Bereich des Bahnhofs Ebenfurth in Niederösterreich erneut zu einer Entgleisung zweier Waggons der klagenden Partei. Der Zug 41186 war von Sopron nach Passau unterwegs.

Beide Unfälle ereigneten sich auf Hochleistungsstrecken bei geringer Geschwindigkeit. Dabei wurden sowohl die Waggons der klagenden Partei als auch die Schienenanlage der beklagten Partei beschädigt.

In drei verbundenen Verfahren vor dem Erstgericht begehrten

- die klagende Partei zu 19 Cg 112/11h den Ersatz ihres mit 111.267,09 EUR sA bezifferten Schadens aus dem Unfall vom 6. 9. 2008;

- die klagende Partei zu 19 Cg 36/12h den Ersatz ihres mit 14.247,03 EUR bezifferten Schadens aus dem Unfall vom 8. 4. 2009;

- die beklagte Partei (als Klägerin) zu 19 Cg 121/12h den Ersatz ihres mit 18.179,27 EUR bezifferten Schadens aus dem Unfall vom 8. 4. 2009. Führend ist das Verfahren 19 Cg 36/12h.

Die klagende Partei stützt ihre zu 19 Cg 112/11h und 19 Cg 36/12h geltend gemachten Ansprüche auf das EKHG. Die beklagte Partei sei Betriebsunternehmerin iSd § 5 EKHG. Die Unfälle seien beim Betrieb einer Eisenbahn entstanden. Die Ursache für die Entgleisungen liege in der mangelhaften Schieneninfrastruktur der beklagten Partei, insbesondere in der Überschreitung der zulässigen Gleisverwindung. Die Ausnahmebestimmung des § 4 EKHG komme nicht zum Tragen, weil die beschädigten Waggons nicht durch die beklagte Partei, sondern die dritte Nebenintervenientin befördert worden seien.

Die beklagte Partei entgegnete, kausale Ursachen für die Entgleisungen seien jeweils die konstruktionelle Untauglichkeit der Güterwagen (ungenügende Verwindungsfähigkeit), erhebliche technische Gebrechen an den Güterwagen infolge ungenügender Wartung und die mangelhafte Beladung und Ladungssicherung gewesen. Für diese Mängel sei nicht die beklagte Partei, sondern die klagende Partei selbst verantwortlich. Die klagende Partei wäre zur Nutzung der Schieneninfrastruktur der beklagten Partei auch gar nicht berechtigt gewesen. Die von der (damaligen) ÖBB Traktions GmbH erteilte Zustimmung sei mangels einer entsprechenden Befugnis dieser eigenständigen Gesellschaft unwirksam. Ausländische Genehmigungen oder Bewilligungen, die einer Bauartgenehmigung nach § 32 EisbG und einer Betriebsbewilligung nach § 34 EisbG gleichzuhalten wären (§ 41 EisbG), lägen nicht vor. Die Gleisanlagen hätten sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Die beklagte Partei sei keine „umfassende Betriebsunternehmerin“, eine Haftung nach EKHG komme daher nicht in Betracht. Als außenstehende Dritte werde sie durch den AVV begünstigt. Die beklagte Partei wandte ferner gegen die jeweiligen Klagsforderungen aufrechnungsweise Gegenforderungen in Höhe von 330.992,75 EUR (19 Cg 112/11h) sowie von 18.179,27 EUR (19 Cg 36/12h) ein.

Zu 19 Cg 121/12h stützt sich die beklagte Partei (als Klägerin) auf die in ihrem Passivprozess eingewendeten Umstände, wobei sie die klagende Partei (als Beklagte) aufgrund deliktischer Haftung, Gefährdungshaftung nach dem EKHG, Haftung aus gefährlichem Betrieb (analog EKHG) und Haftung aus dem zwischen der klagenden Partei und der dritten Nebenintervenientin abgeschlossenen Vertrag, der zu ihren Gunsten Schutzwirkungen entfalte, in Anspruch nimmt.

Die klagende Partei (als Beklagte) berief sich auf ihre im Aktivprozess gebrauchten Argumente und bestritt überdies ihre Eigenschaft als Betriebsunternehmerin einer Eisenbahn. Der gegenständliche Eisenbahntransport sei auch kein gefährlicher Betrieb gewesen. Ein vertraglicher Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die beklagte Partei selbst in einem Vertragsverhältnis zur dritten Nebenintervenientin stehe, aus dem sie Ersatzansprüche geltend machen könne. Im Übrigen bestünden keine vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der klagenden Partei zugunsten der beklagten Partei. Die klagende Partei erhob eine Gegenforderung von 14.247,03 EUR, die...

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