Entscheidungs 2Ob191/12w. OGH, 30-07-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00191.12W.0730.000
Date30 Julio 2013
Judgement Number2Ob191/12w
Record NumberJJT_20130730_OGH0002_0020OB00191_12W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** AG, *****, und 2. A***** SE, *****, beide vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. J***** GmbH, *****, und 2. A***** D*****, beide vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitinteresse 20.000 EUR), über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Juli 2012, GZ 6 R 74/12p-12, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Februar 2012, GZ 6 Cg 85/11w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien je zur Hälfte die mit 818,65 EUR (darin 136,44 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 18. 6. 2008 ereignete sich auf dem in Österreich gelegenen Betriebsgelände der I***** GmbH ein Arbeitsunfall, bei dem der dort als Lagerleiter beschäftigte J***** H***** schwere Beinverletzungen erlitt.

Die zweitklagende Partei war von der I***** GmbH beauftragt worden, Ware (Klebestreifen) anzuliefern. Die zweitklagende Partei erteilte den Transportauftrag an die „C***** GmbH“, die ihrerseits die „Fa. L*****“ beauftragte. Diese gab den Auftrag an die erstbeklagte Partei weiter, bei welcher der Zweitbeklagte als Kraftfahrer beschäftigt war. Der Zweitbeklagte führte den Transport zum Betriebsgelände der I***** GmbH durch. Ob er nach dem Auftragsinhalt dort die Ware abzuladen hatte, steht nicht fest. Bei früheren Lieferungen an die I***** GmbH hatte er den Lkw immer selbst entladen.

Auf besagtem Betriebsgelände befinden sich zwei räumlich voneinander getrennte Laderampen, die zur Entladung großer Lkws verwendet werden. Die geöffneten Ladeflächen der Fahrzeuge weisen dabei in das Innere einer Halle, die mit heb-, senk- und ausfahrbaren Rampenbühnen ausgestattet ist. Mit Hilfe dieser Vorrichtungen kann ein Übergang zu den Ladeflächen der zu entladenden Fahrzeuge geschaffen werden, der auch mit einem Flurstapler befahren werden kann. Die Rampenbühnen sind mit den Ziffern „2“ und „3“ bezeichnet. Die Bedienungseinheiten sind rechts von der jeweiligen Rampe an der Wand angebracht und ebenfalls mit den Ziffern „2“ und „3“ gekennzeichnet. Diese Ziffern (schwarz auf gelbem Grund) reichen über die gesamte Breite des jeweiligen Bedienelements. Dieses besteht aus einem „Not-Stopp-Knopf“, Drehschaltern zum Heben und Senken der Rampe sowie zum Ausfahren des beweglichen Rampenteils und einem Bedienknopf mit der Bezeichnung „returno-automatico“. Bei Betätigung dieses Knopfs wird die Rampe zunächst angehoben; danach wird der ausgefahrene Teil eingezogen und die Rampe wird auf Bodenniveau abgesenkt. Der Hebevorgang dauert 4,5 Sekunden und verursacht ein sehr geringes Geräusch.

Der Zweitbeklagte entlud den Lkw auf der Rampe „2“. Zur selben Zeit entlud der Lagerleiter J***** H***** einen anderen Lkw auf der Rampe „3“, wozu er sich eines Flurstaplers bediente. Bei der I***** GmbH war die Anwesenheit eines Lagerarbeiters bei der Entladung üblich. Der ihm von J***** H***** deshalb erteilten Anweisung, mit der Entladung noch zuzuwarten, weil er zuerst selbst den Lkw entladen müsse und sein Kollege nicht da sei, hatte der Zweitbeklagte nicht Folge geleistet und - wie schon mehrmals davor - die Bedienungseinheit der Rampenbühne selbständig betätigt. Nachdem der Zweitbeklagte das Ladegut abgeladen hatte, wollte er die zuvor von ihm ausgefahrene Hebebühne wieder in den Vorzustand zurückversetzen, um mit dem Lkw wegfahren zu können. Dabei betätigte er versehentlich den Knopf am Bedienelement für die Rampe „3“. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt zwischen den beiden Rampen, mit dem Körper der Rampe „2“ zugewandt. Da diese sich nicht hob, drehte er sich nach zwei bis drei Sekunden um. Er erkannte seinen Fehler, wandte sich der Rampe „3“ zu und „ging auf dieselbe“, gab jedoch keinen Warnruf ab. Während sich die Rampenbühne hob, fuhr J***** H***** auf der Ladefläche des zu entladenden Lkws, auf...

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