Entscheidungs 2Ob201/20b. OGH, 16-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00201.20B.0916.000
Record NumberJJT_20210916_OGH0002_0020OB00201_20B0000_000
Judgement Number2Ob201/20b
Date16 Septiembre 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** J*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. F***** GmbH & Co KG, *****, und 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 39.735 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. August 2020, GZ 6 R 77/20s-42, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. April 2020, GZ 10 Cg 21/18y-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird zur Gänze und das Urteil des Erstgerichts, das im Umfang des Zuspruchs von 19.566,80 EUR sA und der Abweisung von 50 EUR sA als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird im bekämpften Umfang des Zuspruchs von (richtig) 20.118,20 EUR sA aufgehoben.

Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Der 1966 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 18. April 2013 als Lenker eines Motorrads durch einen von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW verletzt. Er kann aufgrund der gesundheitlichen Dauerfolgen des Unfalls seinen Beruf als Justizwachebeamter nicht mehr ausüben und bezieht daher eine „vorzeitige Pension“. Die Beklagten haften ihm aufgrund eines Feststellungsurteils zur ungeteilten Hand bis zur Höhe der Versicherungssumme für sämtliche künftige Schäden im Umfang von 75 %.

[2] Der Kläger hätte ohne den Unfall im Jahr 2016 einschließlich des Entgelts für Überstunden 37.813,32 EUR und im Jahr 2017 38.388,27 EUR verdient. Seine tatsächlichen Pensionseinkünfte beliefen sich im Jahr 2016 auf 20.550,36 EUR und im Jahr 2017 auf 20.767,88 EUR.

[3] Der Kläger begehrte auf dieser Grundlage zuletzt den Ersatz seines um die Mitverschuldensquote von 25 % gekürzten Verdienstentgangs für die Jahre 2016 und 2017 zuzüglich des „Steuerschadens“ in Höhe von insgesamt 39.735 EUR sA (26.212,48 EUR Nettoersatz nach Steuer + 13.522,52 EUR Mehrsteuer).

[4] Die Beklagten wandten ein, bei der Berechnung des Verdienstentgangs sei „das Quotenvorrecht“ zu berücksichtigen. Der Anspruch des Klägers bestehe lediglich in Höhe der Differenz zwischen dem um sein Mitverschulden gekürzten fiktiven Nettoeinkommen und dem Nettopensionsbezug zuzüglich der für diesen Differenzbetrag auflaufenden Steuer zu Recht.

[5] Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 39.685 EUR sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 50 EUR sA (unbekämpft und daher rechtskräftig) ab. Es erachtete das Vorbringen der Beklagten „zum Quotenvorrecht (wessen?)“ als nicht nachvollziehbar. Ein solches komme weder zugunsten des Sozialversicherungsträgers noch zugunsten des Geschädigten in Betracht. Bei der Berechnung des Verdienstentgangs brachte das Erstgericht daher – wie zuletzt auch der Kläger – die Mitverschuldensquote erst vom Differenzbetrag zwischen fiktivem Nettoeinkommen und den Pensionseinkünften in Abzug. Vom Ergebnis berechnete es den „Steuerschaden“.

[6] Das von den Beklagten in Ansehung eines Zuspruchs von 20.118,20 EUR sA angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die von den Beklagten gewünschte Berechnungsmethode könne nur zur Anwendung gelangen, wenn eine Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers eingreife. Der Kläger sei als Justizwachebeamter Bundesbeamter gewesen. Eine dem § 332 ASVG bzw dem § 125 B-KUVG entsprechende Legalzessionsvorschrift sei in dem für ihn einschlägigen Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965) nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung der Legalzessionsnormen komme nicht in Betracht, weshalb das Quotenvorrecht nicht zum Tragen kommen könne. Vielmehr habe eine Vorteilsanrechnung zu erfolgen: Die Pension sei vom fiktiven Nettoeinkommen abzuziehen und erst von dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag sei die dem Mitverschuldensanteil entsprechende Quote zu bilden.

[7] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Aktualisierung...

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