Entscheidungs 2Ob207/20k. OGH, 25-11-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00207.20K.1125.000
Record NumberJJT_20211125_OGH0002_0020OB00207_20K0000_000
Judgement Number2Ob207/20k
Date25 Noviembre 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B* S*, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* Zrt, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.649.592,42 EUR sA, Rente (810.168,12 EUR) und Feststellung (31.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2020, GZ 15 R 98/20x-366, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Mai 2020, GZ 28 Cg 36/10k-358, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.1. Aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren im Umfang der Entscheidung über das Feststellungsbegehren, wonach die beklagte Partei der klagenden Partei für jeden Nachteil hafte, der „aus nicht periodengerechter und rückständiger Zahlung entstehe, namentlich Mehrsteuern und Mehrsteuern von Mehrsteuern und so fort; das ohne die Beschränkung auf die Versicherungssumme“, als nichtig aufgehoben, soweit damit über andere Nachteile als Verzugszinsen und Prozesskosten abgesprochen wurde. Das Klagebegehren wird insoweit zurückgewiesen.

Die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegenseitig aufgehoben.

2. Im Übrigen wird der außerordentlichen Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit sie über die Feststellung einer nicht mit der Versicherungssumme begrenzten Haftung für Verzugszinsen und Prozesskosten absprechen, aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

II. Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden im Umfang der Stattgebung des Leistungsbegehrens mit 831.020,75 EUR sA und monatlichen Renten von 20.263,03 EUR ab 1. Jänner 2020 sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Am 13. 10. 2005 ereignete sich in Ungarn ein Verkehrsunfall, an dem der damals 31-jährige Kläger mit seinem in Österreich zugelassenen PKW und der Lenker eines bei der Beklagten, einer ungarischen Versicherungsgesellschaft, haftpflichtversicherten Sattelzugs beteiligt waren. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Den Lenker des Sattelzugs trifft das Alleinverschulden am Unfall; er wurde vom Stadtgericht Veszprém wegen fahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalls für schuldig befunden.

[2] Der Kläger hatte nach seiner Matura an der Fachmittelschule für Musik in Györ, wo er sich schon auf das Instrument Posaune spezialisiert hatte, die Aufnahmeprüfung an der damaligen Musikhochschule (heute: Musikuniversität) Wien mit der höchsten Punkteanzahl abgelegt und 1993 mit dem Studium im Konzertfach Posaune begonnen. Er war ein äußerst talentierter Musiker und einer der besten seiner Klasse. Im Hochschulorchester hatte er stets die Stelle des ersten Posaunisten inne. Da er aufgrund seines herausragenden Könnens sehr gefragt war, wirkte er schon während seines Studiums immer wieder bei einzelnen Projekten namhafter Orchester mit, zB bei den Wiener Symphonikern, dem ORF-Orchester und den Wiener Philharmonikern. Außerdem spielte er regelmäßig in mehreren Ensembles und Kammerorchestern und schon im Jahr 2001 mit dem „Ensemble Wiener Collage“ ein Konzert gemeinsam mit einem Posaunenprofessor der Musikuniversität, der erster Soloposaunist bei den Wiener Philharmonikern war. Das war deshalb eine Besonderheit, weil dieser Professor nicht die Klasse des Klägers, sondern die Parallelklasse leitete und ein Professor üblicherweise einen eigenen Schüler für eine solche Veranstaltung auswählt. Der Kläger absolvierte beide Diplomprüfungen seines Musikstudiums mit Auszeichnung und beendete das Studium im Jahr 2003.

[3] Nach dem Studium spielte er weiterhin in den verschiedenen Ensembles und bei Orchesterprojekten, wobei er so viele Anfragen hatte, dass er sie sich aussuchen konnte. Er spielte beim „Blechhaufen“ und erhielt auch einen Einjahresvertrag beim Volksopernsymphonieorchester. Seit 2002 oder 2003 unterrichtete der Kläger mit einem freien Dienstvertrag einige Stunden an der Johann-Sebastian-Bach-Musikschule in Wien, wo ihm eine fixe Anstellung ab September 2006 sicher gewesen wäre. Seit September 2004 unterrichtete er an einer weiteren Musikschule und gab auch Privatstunden. Im Jahr 2005 verdiente der Kläger bis zu seinem Unfall mindestens 22.526 EUR brutto. Nähere Feststellungen zu seinem Verdienst vor dem Unfall konnten nicht getroffen werden.

[4] Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein lebensgefährliches Polytrauma mit einem Schädel-Hirntrauma mit frontaler, offener Schädelbasisfraktur, beidseitige frontale und rechts temporale Contusionsblutungen, Subarachnoidalblutung, Hirnödem und Hirnnervläsionen; ein komplexes Gesichtsschädeltrauma mit Nasenbeinfraktur, Frakturen der Augenhöhlenwände beidseits, Jochbogen- und Oberkieferbrüchen beidseits und Bruch des seitlichen Anteiles der Kiefergelenkspfanne links; Serienrippenbrüche und Lungencontusionen beidseits sowie einen handgelenksnahen Flexionsbruch der rechten Speiche.

[5] Durch die Vernarbungen an Ober- und Unterlippe ist die Feinmotorik der Lippen erheblich gestört. Der Kläger leidet unfallbedingt an einer Innenohrschwerhörigkeit und an einem therapieresistenten Tinnitus. In seinem Beruf als Konzertposaunist und Posaunenlehrer ist der Kläger dauerhaft zu 100 % erwerbsunfähig. Die verbliebenen Dauerfolgen verhindern auch jede sonstige professionelle Beschäftigung mit Musik. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Summe 75 %.

[6] Für den Kläger war es das selbstverständlich angestrebte Karriereziel gewesen, Mitglied der Wiener Philharmoniker zu werden. Bis zum Tag des Unfalls hatte er aber noch nicht an einem Probespiel für eine solche Stelle teilgenommen. Das Alterslimit für eine Bewerbung bei den Wiener Philharmonikern war damals 35 Jahre. In dem dem Kläger zur Verfügung stehenden Zeitfenster fand ein größerer Generationenwechsel statt und der Kläger wusste, dass in absehbarer Zeit einige Posaunistenstellen wegen Pensionierungen nachbesetzt werden mussten. Der Kläger hatte die besten Chancen und konnte sich mit all seinen Studienkollegen, die diese Position erreicht haben, messen. Außerdem war er den Orchesterverantwortlichen durch seine substitutionsweisen Mitwirkungen bereits bekannt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der Kläger spätestens mit Vollendung seines 35. Lebensjahres im Juni 2009 Mitglied der Wiener Philharmoniker geworden. Neben der Tätigkeit im Staatsopernorchester und als Philharmoniker hätte der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine volle Lehrtätigkeit an einer Musikuniversität ausgeübt und einen vergleichbaren Karriereverlauf gehabt und auch dasselbe verdient, wie vier bestimmte Studienkollegen. Das waren im Jahr 2015 im Durchschnitt monatlich netto 3.140 EUR für Lehrtätigkeit, 3.967 EUR für Orchestertätigkeit und 4.208 EUR bei den Philharmonikern bzw für sonstige Engagements, zusammen durchschnittlich 11.315 EUR monatlich netto. Der Kläger hätte in den Jahren 2010 bis 2018 insgesamt 1.192.092 EUR netto und ab 1. 1. 2019 monatlich 12.240 EUR netto verdient.

[7] Der Kläger versuchte und versucht weiterhin eine berufliche Neuorientierung. Im Oktober 2006 begann er mit dem Studium der Rechtswissenschaften, das er wegen seiner unfallbedingten Verletzungen nicht in demselben Tempo betreiben konnte wie ein gesunder Mensch. Die Beeinträchtigung des rechten Handgelenks erschwerte es ihm, mehrstündige schriftliche Prüfungen zu absolvieren, und durch die eingeschränkte Gedächtnisleistung sind seine Merkfähigkeit und Konzentration reduziert. Er musste jede Prüfung mindestens zwei- bis dreimal machen und es gab solche, die er nie bestand. Im Februar 2019 hatte der Kläger etwas mehr als die Hälfte seines Studiums absolviert, betrieb es aber schon seit einiger Zeit nicht weiter. Allein in den letzten Jahren verschickte er mehr als 200 erfolglose Bewerbungen, wobei er sich ua als Hilfskraft bei McDonald's und für verschiedene Bürotätigkeiten bis hin zum juristischen Assistenten bewarb. Ab 17. 2. 2020 arbeitete der Kläger in einem auf ein Jahr befristeten, nicht verlängerbaren Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant im Bundesministerium für Justiz ohne Rechtsanspruch auf eine Übernahme in ein Dienstverhältnis zur Republik Österreich. In den ersten Monaten verdiente er inklusive anteiliger Sonderzahlungen monatlich 1.179,09 EUR brutto, ab Juni 2020 waren es 2.358,18 EUR brutto.

[8] Von der AUVA wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger erhält eine monatliche Versehrtenrente, und zwar im Zeitraum von Mai 2010 bis Ende 2019 insgesamt 55.140,16 EUR, seit 1. 1. 2020 beträgt sie 446,61 EUR netto. Von der PVA erhielt der Kläger von Mai 2010 bis Juni 2011 ein Übergangsgeld von insgesamt 18.050,20 EUR und von Juli 2011 bis Ende 2014 eine Berufsunfähigkeitspension von insgesamt 48.656,65 EUR. Vom 1. 1. 2015 bis zum Beginn seiner Praktikantentätigkeit am 17. 2. 2020 bezog er auch Notstandshilfe, die zunächst 268 EUR und zuletzt 530 EUR monatlich betrug.

[9] Abzüglich der Versehrtenrente, des Übergangsgeldes und der Berufsunfähigkeitspension, jedoch ohne Berücksichtigung der...

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