Entscheidungs 2Ob220/15i. OGH, 29-09-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00220.15I.0929.000
Date29 Septiembre 2016
Judgement Number2Ob220/15i
Record NumberJJT_20160929_OGH0002_0020OB00220_15I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner, Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte-Strafverteidiger OG in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagte Partei M***** F*****, vertreten durch Maus Riedherr Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg-Aigen, wegen 8.008 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. August 2015, GZ 53 R 167/15p-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 24. April 2015, GZ 5 C 681/13z-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Streitteile sind Kinder des R***** und der E***** F*****. Sie haben sechs weitere Geschwister. Der Vater starb am 7. 1. 2007, die Mutter am 31. 3. 2012. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod der Mutter entschlug sich der Beklagte seines Erbrechts. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 19. 10. 2012 wurde der Nachlass nach der Mutter der Klägerin und ihren sechs weiteren Geschwistern aufgrund des Gesetzes zu je einem Siebtel eingeantwortet. Die Klägerin erhielt einen Betrag von 1.042,49 EUR.

Nach dem Tod des Vaters hatte die Mutter dem Beklagten mit Notariatsakt vom 6. 5. 2008 eine Eigentumswohnung und einen dazu gehörigen Pkw-Abstellplatz übergeben. In einem Vertragspunkt wurden die Rechtsverhältnisse an der Eigentumswohnung dahin dargestellt, dass die Mutter als testamentarische Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes nach der am 22. 6. 2007 erfolgten Einantwortung hinsichtlich des halben Mindestanteils bücherliche Eigentümerin und hinsichtlich der weiteren Hälfte außerbücherliche Eigentümerin sei. Der Beklagte räumte seiner Mutter auf deren Lebensdauer ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht am Übergabeobjekt ein.

Mit weiterem Notariatsakt vom 6. 5. 2008 schlossen die Mutter und der Beklagte einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, worin der Beklagte auf alle ihm zustehenden Ansprüche aus dem Titel des gesetzlichen Pflichtteilsrechts einschließlich des Schenkungspflichtteils und des Pflichtteilsanrechnungsrechts für sich und seine Nachkommen verzichtete.

Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Ergänzung des Schenkungspflichtteils zuletzt 8.008 EUR sA bei sonstiger Exekution in die dem Beklagten geschenkten Liegenschaftsanteile. Der Beklagte berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die zweijährige Frist des § 785 Abs 3 ABGB. Diese würde wegen des der Mutter eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts überdies erst mit dem Tod der Erblasserin zu laufen beginnen. Die Klägerin habe somit Anspruch auf ein Vierzehntel vom Wert der geschenkten Liegenschaftsanteile unter Anrechnung des bereits aus der Verlassenschaft erhaltenen Teilbetrags.

Der Beklagte berief sich auf die Zweijahresfrist,...

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