Entscheidungs 2Ob222/09z. OGH, 17-02-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00222.09Z.0217.000
Date17 Febrero 2010
Record NumberJJT_20100217_OGH0002_0020OB00222_09Z0000_000
Judgement Number2Ob222/09z
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, 1120 Wien, Vivenotgasse 10, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. v***** GmbH, *****, 2. L***** GmbH, *****, beide vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, wegen 528.382,18 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2009, GZ 2 R 36/09t-79, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. Dezember 2008, GZ 19 Cg 204/07g-73, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Parteibezeichnung der klagenden Partei wird von „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“ auf „ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft“ berichtigt.

2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.373,90 EUR (darin 562,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu 1.): Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die vormalige klagende Partei, die unter FN ***** protokollierte ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft, als übertragende Gesellschaft mit der unter FN ***** protokollierten Gesellschaft als übernehmender Gesellschaft verschmolzen wurde und diese ihre Firma wie aus dem Spruch ersichtlich geändert hat (im Firmenbuch eingetragen jeweils am 3. 10. 2009).

Zu 2.): Die Klägerin und die Erstbeklagte schlossen am 8. 6. 2001 einen Vertrag über die Nutzung der Schieneninfrastruktur der Klägerin, dem deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde lagen. Danach erbringt die Erstbeklagte im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Verantwortung Eisenbahnverkehrsleistungen auf Grundlage der CIM und des Eisenbahnbeförderungsgesetzes unter Nutzung der Schieneninfrastruktur der Klägerin. Diese gestattet die Nutzung gegen Entgelt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

„18.1. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie einschlägige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des EKHG, des ABGB und des HGB nicht entgegenstehen, gelten für die Haftung nachstehende Bestimmungen:

...

19. Haftung der ÖBB

19.1. Die ÖBB haften für

...

19.1.2. Sachschäden ...,

...

die dem EVU (Eisenbahnverkehrsunternehmen) ... durch den Betrieb der Schieneninfrastruktur während der Nutzung verursacht worden sind.

19.2. Die ÖBB sind von dieser Haftung befreit

...

19.2.2. bei Sachschäden ..., wenn der Schaden durch ein Verschulden des EVU, durch eine von den ÖBB nicht schuldhaft verursachte Anweisung des EVU oder durch Umstände verursacht worden ist, die die ÖBB nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten.

20. Haftung des EVU

20.1. Das EVU haftet für

...

20.1.2. Sachschäden ..., die den ÖBB oder ihren Hilfspersonen durch das EVU, durch die von ihm verwendeten Fahrbetriebsmittel oder durch von ihm beförderte Personen oder Güter während der Dauer der Nutzung verursacht worden sind.

20.2. Das EVU ist von dieser Haftung befreit

...

20.2.2. bei Sachschäden, wenn der Schaden durch ein Verschulden der ÖBB, eine vom EVU nicht schuldhaft verursachte Anweisung der ÖBB oder Umstände verursacht worden ist, die das EVU nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte ...“

Am 2. 12. 2001 fuhr ein mit Kalk beladener Güterzug der Erstbeklagten von Steyrling nach Linz/Stahlwerke. Der Zug war 235 m lang und mit 1.580 Tonnen beladen. Dabei entgleiste das letzte Drehgestell eines Waggons, wodurch Gleisanlagen und Oberbau beschädigt wurden. Für den Triebwagenführer war das Auftreten des Bruchs am vorletzten Waggon und die Entgleisung nicht erkennbar. Er hätte keine Maßnahmen setzen können, um den Schaden zu verringern. Ursache der Entgleisung war ein Bruch der Radsatzwelle (Achsstummel) und nicht eine mangelhafte Qualität der Räder oder Überladung von Waggon oder Zug. Achsstummelbrüche sind extrem selten. Sie treten als Folge von heißgelaufenen Achslagern oder eines durch fortschreitende Risse geschwächten Querschnitts auf...

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