Entscheidungs 2Ob25/10f. OGH, 22-12-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00025.10F.1222.000
Judgement Number2Ob25/10f
Record NumberJJT_20101222_OGH0002_0020OB00025_10F0000_000
Date22 Diciembre 2010
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Markus T*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin Birgit T*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 16. Dezember 2009, GZ 23 R 260/09x-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 31. August 2009, GZ 2 C 242/08f-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 27. 3. 1999 geschlossene Ehe der Streitteile, der drei Kinder entstammen, wurde mit Urteil vom 24. 9. 2008 rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bereits am 1. 1. 2008 aufgehoben.

Die Streitteile wohnten während aufrechter Ehe in einem Haus, das im Alleineigentum des Vaters der Antragsgegnerin steht. Von diesem wurden auch überwiegend die Ausbau- und Renovierungsarbeiten bezahlt. Der Antragsteller kam hingegen etwa für den Kanalanschluss, den Schotter für den Wirtschaftsraum oder den Rasenmäher auf, wobei nicht mehr feststellbar ist, wie viel er tatsächlich in die Ehewohnung investierte. Die Ehewohnung wird weiterhin von der Antragsgegnerin bewohnt.

Die Eltern der Antragsgegnerin hatten gemeinsam ein unbebautes Baugrundstück gekauft, damit „die Kinder“ darauf bauen könnten. Am 19. 12. 2000 schenkten sie diese Liegenschaft der Antragsgegnerin, die ihrerseits dem Antragsteller eine Liegenschaftshälfte schenkungsweise übertrug. Die entsprechenden Vertragspunkte des Notariatsakts vom 19. 12. 2000 lauten:

Schenkungsvertrag

1. Aufgrund eines am heutigen Tag errichteten Schenkungsvertrages wird Frau Birgit T***** […] Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** […].

2. Frau Birgit T***** schenkt und übergibt nunmehr eine Hälfte der ihr gehörigen vorzitierten Liegenschaft ihrem Ehegatten, Herrn Markus T***** […] und dieser übernimmt schenkungsweise von der ersteren eine Hälfte dieser Liegenschaft mit allen damit verbundenen Rechten und Verbindlichkeiten und samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör.

Herr Markus T***** nimmt diese Schenkung rechtsverbindlich dankend an.

[…]

9. Zum Zweck der Erhaltung des Familienbesitzes räumen einander die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer wechselseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot derart ein, dass keiner von ihnen berechtigt ist, die ihm gehörige Liegenschaftshälfte ohne Zustimmung des anderen Eheteiles zu belasten oder zu veräußern.

Frau Birgit T***** und Herr Markus T***** nehmen die Einräumung dieses wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes rechtsverbindlich an und vereinbaren dessen grundbücherliche Sicherstellung.

10. Ebenfalls zum Zweck der Erhaltung des Familienbesitzes räumen die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer ihren Eltern bzw Schwiegereltern […] ein Veräußerungsverbot derart ein, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft ohne ausdrückliche Zustimmung derselben nicht veräußert werden darf.

[…] nehmen die Einräumung dieses Veräußerungsverbotes, in welchem ausdrücklich kein Belastungsverbot beinhaltet ist, rechtsverbindlich an und wird dessen grundbücherliche Sicherstellung vereinbart.

[...]

Die Vertragsurkunde wurde von den Streitteilen und den Eltern der Antragsgegnerin unterfertigt. Gemäß diesen Vereinbarungen wurde im Grundbuch das Hälfteeigentum der Streitteile einverleibt. Ferner wurde unter C-LNr 1 und 2 das wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Streitteile und unter C-LNr 3 das Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin eingetragen.

Der Wert der Liegenschaft beträgt zwischen 75.000 EUR und 80.000 EUR. Sie ist nach wie vor unbebaut. Die Eltern der Antragsgegnerin wären damit einverstanden, dass der Antragsteller seine Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin unter Aufrechterhaltung ihres Veräußerungsverbots überträgt.

Am 14. 11. 2002 nahmen die Streitteile gemeinsam einen Kredit über 20.000 EUR zur Abdeckung des überzogenen Kontos der Antragsgegnerin sowie zur Anschaffung diverser Einrichtungsgegenstände, Lampen, Vorhänge udgl auf. Am 31. 7. 2003 nahmen sie einen weiteren Kredit über 39.000 EUR auf. Mit dem Kreditbetrag wurde einerseits der noch offene Vorkredit abgedeckt, andererseits der Ankauf eines Autos finanziert. Am 23. 1. 2007 folgte eine weitere Kreditaufnahme über 8.000 EUR. Verwendungszweck war diesmal die Abdeckung eines überzogenen (gemeinsamen) Girokontos und des restlichen Kredits aus dem Jahr 2003; der Rest sollte für einen „Neustart“ zur Verfügung stehen. Als Sicherheiten dienten der Bank jeweils die Bürgschaft der Eltern des Antragstellers sowie das Pfandrecht an zwei Versicherungspolizzen.

Die Streitteile hatten vom Vater der Antragsgegnerin zunächst einen „roten Passat“ zur Benützung erhalten, den sie 2003 um 8.000 EUR für einen neuen Ford Focus eintauschten, ohne dass der Vater der Antragsgegnerin eine Abgeltung für den Passat erhielt. Später wurde der Ford Focus gegen einen größeren, aber weniger teuren Peugeot eingetauscht. Der Erlös aus diesem Geschäft in Höhe von 3.000 EUR wurde auf das gemeinsame Konto einbezahlt. Der Antragsteller verkaufte den Peugeot am 21. 4. 2008. Den Kaufpreis, der zwischen 2.200 EUR und 2.500 EUR lag, verwendete er für seine Unterhaltszahlungen. Aus den Krediten haften per 30. 1. 2008 einschließlich Zinsen insgesamt 41.000 EUR bis 42.000 EUR aus. Das...

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