Entscheidungs 2Ob25/19v. OGH, 28-03-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00025.19V.0328.000 |
Record Number | JJT_20190328_OGH0002_0020OB00025_19V0000_000 |
Judgement Number | 2Ob25/19v |
Date | 28 Marzo 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 53.736,52 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 54.614,44 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2018, GZ 2 R 36/18f-64, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Dezember 2018, GZ 2 R 36/18f-70, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Dezember 2017, GZ 34 Cg 29/14t-58, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Jänner 2018, GZ 34 Cg 29/14t-60, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.245,31 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 374,31 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin zeichnete von 2004 bis 2006 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der beklagten Bank unter Zwischenschaltung eines Treuhänders Kommanditbeteiligungen an mehreren deutschen Kommanditgesellschaften („Holland-Fonds“). Sie hatte mit dem Berater über die Höhe des der Beklagten zufließenden Ausgabeaufschlags verhandelt und eine Reduktion von 5 auf 3,5 % erreicht.
Die Beklagte erhielt von der Nebenintervenientin aufgrund einer Vertriebsvereinbarung bei Verkauf dieser Beteiligungen Provisionen zwischen 3 und 4,5 %. Der Berater informierte die Klägerin darüber nicht. Hätte sie davon gewusst, hätte sie die Beteiligungen nicht erworben. Stattdessen hätte sie in von der Beklagten vorgeschlagene Alternativen veranlagt, womit sie zumindest keinen Verlust gemacht hätte.
Die Klägerin begehrte ursprünglich
(a) Zahlung von 118.028,88 EUR samt 4 % Zinsen jeweils ab Veranlagung (gestaffelt nach Maßgabe der Ausschüttungen), dies Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung ihrer sämtlichen Rechte aus den Beteiligungen sowie
(b) die Feststellung...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN