Entscheidungs 2Ob256/98f. OGH, 03-02-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00256.98F.0203.000
Record NumberJJT_20000203_OGH0002_0020OB00256_98F0000_000
Judgement Number2Ob256/98f
Date03 Febrero 2000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei A***** KG, ***** vertreten durch Dr. Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 74.466, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 12. Februar 1998, GZ 21 R 44/98p-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 7. November 1997, GZ 1 C 763/97h-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision (§ 508a Abs 1 ZPO) liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (vgl 2 Ob 327/99y).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrmals mit Unterscheidung zwischen "Garagierungsverträgen" und bloßen "Mietverträgen" im Falle der Zurverfügungstellung von Abstellplätzen auseinanderzusetzen. In der jüngsten dazu ergangenen Entscheidung (SZ 68/79 = EvBl 1995/108 = JBl 1995, 717 = RdW 1995, 297 = ZVR 1995/144) wurde grundsätzlich ausgeführt, dass die Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge voraussetze, dass Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinn des § 970 Abs 2 ABGB seien und darauf abgestellt werde, ob die "Gefahr des offenen Hauses" bestehe. Zu unterscheiden sei zwischen Garagierungsverträgen, die Mietverträge seien und anderen Garagierungsverträgen. Bei einem Mietvertrag treffe den Unternehmer keine Obsorgepflicht, die über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehe. Die §§ 970 ff ABGB seien daher nicht anzuwenden (SZ 54/181; SZ 55/52). Ein Mietvertrag sei dann anzunehmen...

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