Entscheidungs 2Ob258/05p. OGH, 20-03-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00258.05P.0320.000
Judgement Number2Ob258/05p
Date20 Marzo 2007
Record NumberJJT_20070320_OGH0002_0020OB00258_05P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth von P*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Karl Johannes S*****, vertreten durch Eckert & Fries Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen Feststellung, Duldung, Unterlassung und Herausgabe einer Liegenschaft (Streitwert 78.777,50 EUR), (a) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Juli 2005, GZ 3 R 90/05p-108, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Februar 2004, GZ 7 Cg 24/00h-98, teilweise bestätigt wurde, und (b) infolge von Rekursen beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 3 R 90/05p-108, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Februar 2004, GZ 7 Cg 24/00h-98, im Übrigen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der klagenden und der beklagten Partei wird freigestellt, sich zu der in den tieferstehenden Gründen erörterten Immunitätsfrage mit einem beim Obersten Gerichtshof binnen vier Wochen einzubringenden Schriftsatz zu äußern.

II. Dem Bundesministerium für Justiz wird gemäß Art IX Abs 3 EGJN Gelegenheit zu einer binnen vier Wochen an den Obersten Gerichtshof zu richtenden Erklärung über die in den tieferstehenden Gründen erörterte Immunitätsfrage gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte während des Revisions- und Rekursverfahrens zum Außenminister der Tschechischen Republik ernannt wurde und dass er dieses Amt nach wie vor ausübt. Von Amts wegen zu prüfen ist daher, ob der Beklagte in dieser Stellung völkerrechtliche Immunität auch für das den Anlassfall bildende zivilgerichtliche Verfahren genießt. Bejahendenfalls unterläge er der inländischen Gerichtsbarkeit nicht. Dieser Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung wäre auch noch im Verfahren dritter Instanz wahrzunehmen.

2. Diplomaten genießen nach Art 31 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl 1966/66, WDK) Immunität auch in...

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