Entscheidungs 2Ob266/05i. OGH, 01-12-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00266.05I.1201.000
Date01 Diciembre 2005
Judgement Number2Ob266/05i
Record NumberJJT_20051201_OGH0002_0020OB00266_05I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Miriam A*****, geboren am 30. Dezember 1997, und des mj Marc Duncan A*****, geboren am 2. Juli 2002, über den Revisionsrekurs des Vaters Bülent A*****, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Juni 2005, GZ 1 R 141/05a-39, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 5. April 2005, GZ 2 P 123/03k-34, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kinder Miriam und Marc Duncan stammen aus der Ehe der Sabine M***** und des Bülent A*****, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. 9. 2004 im Einvernehmen geschieden wurde. Der Scheidungsvergleich enthält die Vereinbarung, dass die Obsorge in Hinkunft beiden Elternteilen gemeinsam zukomme und der hauptsächliche Aufenthalt der Kinder bei der Mutter sei. Diese Vereinbarung wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichtes vom 6. 9. 2004 (richtig wohl: 6. 10. 2004) genehmigt.

Am 23. 11. 2004 stellte die Mutter den Antrag, die gemeinsame Obsorge aufzuheben und sie mit der alleinigen Obsorge für die Kinder zu betrauen. Der Vater nehme auf die Pflege und Erziehung der Kinder zu großen Einfluss, weshalb sie mit einer gemeinsamen Obsorge nicht mehr einverstanden sei.

Der Vater äußerte sich zu diesem Antrag ablehnend. Er sei mit den Pflege- und Erziehungsmaßnahmen der Mutter zwar einverstanden, nehme aber das Recht für sich in Anspruch, gelegentlich nachzufragen und damit auch sein Interesse am Wohl der Kinder zu bekunden.

Der Jugendwohlfahrtsträger sah in seiner Stellungnahme zum Antrag der Mutter keinen Anlass für eine Änderung der bestehenden Obsorgeregelung. Er empfahl dem Erstgericht, die Eltern zu einer Konfliktlösung mit Hilfe einer Mediation zu motivieren.

Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter ab. Es stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:

Die Mutter wohnt mit den Kindern im Haus ihrer Eltern, in dessen zweiten Stock ihnen eine Zweizimmer-Wohnung zur Verfügung steht. Sie arbeitet halbtags als Verkäuferin und verdient monatlich EUR 600,--. Dazu kommen die Familienbeihilfe und die monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters von monatlich EUR 1.200,--. Der Vater wohnt in Wiesbaden (Deutschland). Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.500,-- und ist in seinem Beruf als Geschäftsführer eines Handballvereins sehr gefordert. Er besucht einmal im Monat, von Freitag bis Sonntag, seine Kinder in Vorarlberg. Die Mutter fühlt sich vom Vater unter Druck gesetzt und möchte sich ihm gegenüber nicht länger in alltäglichen Dingen rechtfertigen müssen. Der Vater fürchtet, dass ihn die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT