Entscheidungs 2Ob27/13d. OGH, 07-05-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00027.13D.0507.000
Date07 Mayo 2013
Record NumberJJT_20130507_OGH0002_0020OB00027_13D0000_000
Judgement Number2Ob27/13d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** M*****, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des P***** H*****, gegen die beklagte Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwilligung in eine Grundbuchshandlung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. November 2012, GZ 53 R 168/12f-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 8. Mai 2012, GZ 15 C 496/10b-30, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

P***** H***** ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs *****. Die 5.433 m² große Liegenschaft besteht aus dem mit einem Bauernhaus bebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstück .53, den Grundstücken 814/5, 814/8 und 815 je Sonstige (Straßenanlage) sowie dem Waldgrundstück 821. Im Grundbuch ist unter C-LNr 72a zugunsten des Beklagten das Vorkaufsrecht einverleibt.

Mit Kaufvertrag vom 30. 10./30. 11. 2009 veräußerte P***** H***** (in der Folge: Vorkaufsverpflichteter) die Grundstücke .53 und 821 samt Bauernhaus, Nebengebäude und dem mit der Liegenschaft verbundenen agrarischen Werkholzbezugsrecht zu einem Barkaufpreis von 150.000 EUR an Ing. F***** W***** (in der Folge: Drittkäufer). Die restlichen Grundstücke sollten unter Wahrung des Eigentumsrechts des Vorkaufsverpflichteten vom Gutsbestand der Liegenschaft abgeschrieben und es sollte eine neue Grundbuchseinlage hierfür eröffnet werden. Der von einem Notar verfasste Vertragstext lautete auszugsweise wie folgt:

III. KAUFPREIS

(1) […]

(2) FÄLLIGKEIT:

Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, den vorgenannten Barkaufpreis längstens binnen 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Kaufvertrages auf ein vom Urkundenverfasser über ausdrücklichen Auftrag der Vertragsparteien neu zu eröffnendes Treuhandkonto […] kosten- und spesenfrei zu überweisen.

Der Verkäufer hält ausdrücklich fest, dass zur erforderlichen Lastenfreistellung der Liegenschaft des Verkäufers - unter anderem zur entsprechenden rangmäßigen Sicherstellung des nachstehend vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechts für den Verkäufer - die Überweisung des vereinbarten Barkaufpreises zwingend auf das durch den Urkundenverfasser neu zu eröffnende Treuhandkonto […] erforderlich ist […].

Für den Fall, dass der aus diesem Rechtsgeschäft offene Barkaufpreis nicht längstens binnen 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Kaufvertrages auf dem betreffenden Treuhandkonto einlangen sollte, gilt dieser Kaufvertrag ausdrücklich hinsichtlich seiner Rechtskraft als aufgelöst und ist der Verkäufer ausdrücklich nicht mehr an dieses Rechtsgeschäft gebunden.

[…]

VIII. AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Rechtskraft dieses Vertrages bis zum Vorliegen

a) der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung […] und weiters

b) des Vorliegens einer grundbuchsfähig gefertigten Zustimmungs- und Löschungserklärung hinsichtlich des zu C-LNr 72a haftenden Vorkaufsrechtes seitens des Buchberechtigten […] oder der faktischen und im erforderlichen Umfang nachgewiesenen Nichtausübung dieses Vorkaufsrechtes durch den Berechtigten binnen offener Frist,

aufschiebend bedingt ist.

[...]

Mit Schreiben vom 17. 12. 2009 bot der zum Treuhänder bestellte Notar aufgrund des Vorkaufsrechts dem Beklagten den Eintritt in den Kaufvertrag an. Der Beklagte reagierte auf diese Anbietung nicht. Mit Bescheid vom 23. 12. 2009, der am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, wurde der Kaufvertrag grundverkehrsbehördlich genehmigt. Mit weiterem Schreiben vom 25. 1. 2010 forderte der Notar den Beklagten auf, die ihm übersendete Zustimmungs- und Löschungserklärung binnen sieben Tagen beglaubigt an ihn zu retournieren. Der Beklagte kam auch dieser Aufforderung nicht nach.

In einem daraufhin geführten Vorprozess wurde das (vereinfacht) auf die Einwilligung in die Löschung des Vorkaufsrechts gerichtete Klagebegehren des Vorkaufsverpflichteten rechtskräftig abgewiesen. Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass der Vorkaufsfall erst mit Eintritt der Suspensivbedingung (grundverkehrsbehördliche Genehmigung) eingetreten sei und das davor gemachte Einlösungsanbot die Einlösungsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Das Aufforderungsschreiben vom 25. 1. 2010 sei nicht als zweites Einlösungsanbot aufzufassen. Da dem Beklagten erst während des Verfahrens, jedoch weniger als 30 Tage vor Schluss der Verhandlung (19. 4. 2010) die relevanten Daten des Bescheids der Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis gebracht worden seien, bestehe das Klagebegehren nicht zu Recht. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in seinem die Revision des Vorkaufsverpflichteten zurückweisenden Beschluss vom 15. 12. 2010 als vertretbar gebilligt (7 Ob 198/10h).

In dem erwähnten Vorprozess hatte der Vorkaufsverpflichtete mit Schriftsatz vom 12. 4. 2010 eine mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehene Ausfertigung des Kaufvertrags vorgelegt. Der Beklagte machte von der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts auch danach keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 28. 5. 2010...

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