Entscheidungs 2Ob303/04d. OGH, 16-03-2006

ECLIECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00303.04D.0316.000
Date16 Marzo 2006
Judgement Number2Ob303/04d
Record NumberJJT_20060316_OGH0002_0020OB00303_04D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Micha S*****, und 2.) U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 134.857,24, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2004, GZ 2 R 132/04f-21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. Juni 2004, GZ 26 Cg 161/02a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.239,27 (darin enthalten EUR 206,54 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Angestellte der klagenden Partei Ing. Gerhard M***** wurde am 22. 8. 1999 bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die beklagten Parteien einzustehen haben, verletzt.

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von EUR 134.857,24 sA. Ing. M***** sei bei ihr seit 1974 als Angestellter beschäftigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles sei er Leiter der Elektronikabteilung gewesen. Er habe im März 2000 seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 26. 5. 2000 sei die Zugehörigkeit des Ing. M***** (unfallkausal) zum Kreis der behinderten Personen im Sinne des § 2 BEinstG festgestellt und der Grad seiner Behinderung gemäß § 27 Abs 1 leg cit mit 60 % festgestellt worden. Gemäß Bescheid des Bundessozialamtes vom 12. 6. 2002 betrage der Grad der Behinderung ab 7. 6. 2002 70 %.

Die Klägerin sei kraft gesetzlicher und/oder vertraglicher Bestimmungen zur vollen Gehaltszahlung trotz des 50 %-igen Leistungsausfalles verpflichtet. Es sei zu einer bloßen Schadensverlagerung von Ing. M***** auf die klagende Partei gekommen. Sie begehre daher 50 % dessen, was sie an Ing. M***** bezahlen habe müssen, obwohl er einen 50 %-igen kausalen Leistungsausfall gehabt habe, sowie 100 % dessen, was sie diesem während der unfallkausalen Krankenstände bezahlen habe müssen. Beim geltend gemachten Betrag handle es sich um 50 % der Bruttolohnkosten samt Lohnnebenkosten abzüglich der für den Dienstnehmer bezahlten Förderbeiträge des AMS, der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags sowie des Dienstnehmerzuschlags sowie um die Gehaltszahlungen samt Lohnnebenkosten wegen bestimmter unfallkausaler Krankenstandstage im...

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