Entscheidungs 2Ob32/09h. OGH, 26-11-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00032.09H.1126.000
Judgement Number2Ob32/09h
Date26 Noviembre 2009
Record NumberJJT_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton W*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** reg. Genossenschaft m.b.H., *****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 41.278,17 EUR sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 2008, GZ 4 R 198/08m-60, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Juni 2008, GZ 41 Cg 126/06g-54, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist ein konzessioniertes Kreditinstitut, das unter anderem die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, den Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung sowie die Beratung und die Veranlagung von Kundenvermögen durchführt.

Der Kläger, der 29 Jahre lang im Aufsichtsrat der Beklagten tätig war, beauftragte die Beklagte 1997 mit der Eröffnung eines Wertpapierdepots und investierte in den Jahren 1999 und 2000 in Aktien mit teilweise überdurchschnittlich hohem Risiko. Bei Eröffnung des Wertpapierdepots 1997 bestätigte der Kläger schriftlich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Risikohinweise für Anleihen, Aktien und Investmentfonds erhalten zu haben. Aus der Dokumentation seiner Anlageberatung geht hervor, dass er über frei verfügbares Einkommen von 250.000 ATS p.a. und über liquides Vermögen von 2 Mio ATS verfügt, risikobereit ist und ein erhöhtes Verlustrisiko von mehr als 10 % zu akzeptieren bereit ist sowie dass ihm spezielle Risikohinweise ausgehändigt wurden und dass er einige Erfahrung oder Kenntnisse hinsichtlich der ausgewählten Produkte hat und standardisiert beraten wurde. Im August 1998 wurde mit ihm ein persönliches Anlegerprofil mit denselben Angaben zu Einkommen und liquidem Vermögen bzw der Inkaufnahme eines Verlustrisikos von mehr als 10 % erstellt.

Im Oktober 2000 informierte der Geschäftsleiter der Beklagten den Kläger erstmalig über Aktien der P***** KGaA (in der Folge: P*****).

Die Beklagte hatte von diesen Aktien durch einen Beschäftigten eines Tiroler Investment-Consultingunternehmens erfahren, das nach Übersendung des (deutschen) Emissionsprospekts am 7. 11. 2000 eine Präsentation des geplanten Börsengangs der P***** veranstaltete, welche der Geschäftsleiter der Beklagten besuchte. Zu dieser Veranstaltung, an der auch die Vorstände der P***** teilnahmen, hatte das Consultingunternehmen ca 50 Kunden eingeladen, die nach seiner Einschätzung einen erfolgversprechenden finanziellen Background und einschlägiges Investitionsinteresse hatten. Die Vorstände der Beklagten waren vom Unternehmen begeistert, weil es im Umwelttechnologiebereich arbeitete. Bei einer Aufsichtsratssitzung, an der auch der Kläger teilnahm, stellten sie das Projekt vor, das als „tolle Sache" beschrieben wurde. Der Aufsichtsrat stimmte dort dem Vorschlag der Geschäftsleitung zu, auch für die Beklagte selbst solche Aktien zu kaufen.

Der Geschäftsleiter der Beklagten empfahl dem Kläger diese Veranlagung mit dem Hinweis, dass diese zunächst nur privilegierten Kunden angeboten würde. Er übergab dem Kläger einen (deutschen) Emissionsprospekt, aus dem sich ergab, dass es sich um ein neu gegründetes Unternehmen mit allen damit verbundenen Risken handle, dass Anleger gegebenenfalls fachliche Beratung einholen und unternehmerische Beteiligungen nur erwerben sollten, wenn sie das Risiko ihres Engagements überblicken könnten, von den wirtschaftlichen Chancen des Unternehmens überzeugt seien und Vertrauen in die Fähigkeit des Managements hätten sowie wirtschaftlich in der Lage seien, auch geringere Ausschüttungen oder - bei wider Erwarten extrem schlechter Entwicklung - sogar den völligen Wertverlust ihrer Beteiligung zu verkraften. Der Prospekt enthält 43 Seiten, in denen das Unternehmen vorgestellt wird.

Der Kläger las diesen Prospekt nicht durch. Er erwarb am 1. 12. 2000 4.000 Stück P*****-Aktien um 5 EUR pro Stück und am 4. 5. 2001 weitere 3.000 Stück dieser Aktien zum Preis von 6,50 EUR pro Stück, wofür er insgesamt den Klagsbetrag bezahlte. Bei der ersten Tranche unterfertigte er ein Formular der Beklagten, aus dem hervorgeht, dass er über Risken und Gewinnchancen bezüglich dieses „PRE-IPOs" detailliert informiert worden sei, sich der Risken dieser Anlage im Klaren sei und den Informationsprospekt erhalten habe. Neben Risikohinweisen ist im Formular ein Hinweis auf den Emissionsprospekt enthalten sowie festgehalten, dass das Unternehmen im Juli 2000 gegründet wurde und die Aktien seit Oktober 2000 verkauft würden, dass der Gesellschaftszweck in der Erweiterung der Unternehmensgruppe in Bereichen regenerativer Energien und Rohstoffrückgewinnung bestehe und dass voraussichtlich im November 2001 der Start an der Börse geplant sei.

Die Werthaltigkeit der P*****-Aktien war - wie bei jedem neu gegründeten Unternehmen - schwierig abzuschätzen. Sie hängt im Wesentlichen vom Geschäftspotenzial in der Zukunft ab, bei dem die Bewertung zukünftiger Ertragsströme eine wesentlich wichtigere Rolle spielt als der Substanzwert. Die Entwicklung in der Zukunft war nicht absehbar. Die Bewertungen der Gründer der P***** konnten erst anhand des „Status Unternehmensaufbau, Bewertung Anteilsübernahmen P*****-Gruppe" ab Ende Februar 2001 überprüft und beurteilt werden und hätten zu einer neuen Risikoeinschätzung und Revision der versprochenen, hoffnungslos übertriebenen Weiterentwicklung der Anlageerfolge führen müssen.

Aus dem Aktionärsbrief der P***** vom Dezember 2000 geht hervor, dass durch erhebliche Platzierung der Aktien im Herbst 2001 das Kapital der Gesellschaft schrittweise erhöht worden sei und aufgrund der positiven Entwicklung und größeren Werthaltigkeit der Preis für die Aktien 2001 von 5 EUR auf 6,50 EUR „angehoben" würde. In weiterer Folge wurde ein Entstaubungstechnikunternehmen vorgestellt und festgehalten, dass die P***** Ende 2000 eine Mehrheit dieses Unternehmens übernehmen werde. Der Hinweis auf die Übernahme der Mehrheit am Entstaubungstechnikunternehmen war insoweit falsch, als diese erst im September 2001 erfolgte. Tatsächlich wurde daher der Zeichnungspreis lediglich vor dem Hintergrund von Absichtserklärungen über die Übernahme erhöht.

Auch beim Kauf der zweiten Tranche der Aktien am 4. 5. 2001 standen dem Kläger zwar Informationen über die Entwicklung der neuen Gesellschaft zur Verfügung, dies allerdings mit wenig Relevanz für die Begründung der behaupteten Wertsteigerung. Der Internetauftritt enthielt keine zusätzlichen, im Vergleich zum Emissionsprospekt neuen Informationen bzw Daten, die einen Wertansatz ermöglichten.

Im Aktionärsbrief vom Juni 2001 wurde darauf hingewiesen, dass die Werthaltigkeit von P***** durch die Einbringung von Unternehmen aus der „P*****-Gruppe" erhöht worden sei, dass sich P***** auf ihre Kernkompetenz im Bereich des pyrolytischen Recyclings konzentriert habe und dass Know-How im Bereich von Biomasseverarbeitung verstärkt worden sei. Auf die Werthaltigkeit des Entstaubungstechnikunternehmens wurde unter Bezugnahme auf ein Gutachten von E***** verwiesen.

Im Aktionärsbrief vom Oktober 2001 wird auf die verschärfte Lage auf den Aktienmärkten nach den Terroranschlägen und auf die Absicht hingewiesen, den Börsengang entsprechend dem bisherigen Zeitplan gezielt vorzubereiten. Den Aktionären solle mittelfristig die Möglichkeit gegeben werden, sich zu offiziellen Kursen an der P***** zu beteiligen, was nur über einen Börsengang realisiert werden könne.

Auch im Aktionärsbrief vom April 2002 heißt es noch, dass angesichts der Börsenlage im letzten Herbst die Entwicklung der P***** vergleichsweise positiv verlaufen sei. Es seien trotz der schlechten Börsensituation Aktien gezeichnet worden, wenn auch in geringerem Umfang als geplant. Angesichts der angespannten Börsensituation habe der Aufsichtsrat beschlossen, den Gang an die Börse zu verschieben, der nach wie vor das Ziel sei.

Per 31. 12. 2002 heißt es im Aktionärsbrief, dass sich die Situation der P***** nicht so entwickelt habe wie ursprünglich vorgesehen. Es sei aufgrund der Situation auf den Kapitalmärkten nicht möglich gewesen, weiteres Kapital zu beschaffen, und daher die Unternehmensexpansion nicht wie geplant durchgeführt worden. Die Finanzierung des Projekts in M***** verzögere sich. Die Börseneinführung sei aufgrund der als katastrophal eingeschätzten Situation auf den Kapitalmärkten zurückgestellt worden.

Im Aktionärsbrief per 1. 4. 2003 teilte P***** mit, dass sich die Situation im ersten Quartal drastisch verschlechtert habe, es ihr nicht gelungen sei, Kapital für das Unternehmen und die Projekte zu akquirieren. Wenn die Situation keiner Klärung zugeführt werden könne, bestehe in absehbarer Zeit der Zwang, Insolvenz...

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