Entscheidungs 2Ob35/18p. OGH, 28-03-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00035.18P.0328.000 |
Judgement Number | 2Ob35/18p |
Date | 28 Marzo 2019 |
Record Number | JJT_20190328_OGH0002_0020OB00035_18P0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien jeweils klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen (nunmehr) 1. D*****, und 2. D*****, beide vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, Wien 2, Praterstern 3, vertreten durch WALCH/ZEHETBAUER/MOTTER Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 1. (AZ 19 Cg 36/12h) 14.247,03 EUR sA, und 2. (AZ 19 Cg 112/11h) 111.267,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der jeweils klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Dezember 2017, GZ 2 R 159/17t-90, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Juli 2017, GZ 19 Cg 36/12h-86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich auf das verbundene Verfahren AZ 19 Cg 112/11h bezieht, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Soweit sich die „außerordentliche Revision“ auf das führende Verfahren AZ 19 Cg 36/12h bezieht, werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt in den verbundenen Verfahren Zahlung von 14.247,03 EUR sA (AZ 19 Cg 36/12h) und von 111.267,09 EUR sA (AZ 19 Cg 112/11h).
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang beide Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich das undifferenziert als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei, welches das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Das Rechtsmittel erweist sich teilweise mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig, teilweise fehlt es (derzeit) an einer Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs.
1. Verbundene Verfahren:
Bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist die Rechtsmittelzulässigkeit jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen...
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